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Verjährungshemmung aller Mängel durch Beweisverfahren

In seinem Urteil vom 30. November 2021 (Az.: 10 U 58/21) entschied das OLG Stuttgart (nicht rechtskräftig) über die Frage, ob durch das Beweisverfahren die Verjährung aller Mängel gehemmt wird. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 31. März 2022 setzt sich Rechtsanwältin Katharina Feddersen inhaltlich mit dem Urteil des OLG auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, beauftragte eine Bauherrin ein Unternehmen mit der Anfertigung einer Vorhangfassade, bestehend aus Betonfertigteilen und aus Textilbeton bestehenden Lamellen. Es wurde ein VOB/B- Bauvertrag geschlossen. Im Jahr 2006, Mitte Dezember wurden die Arbeiten von der Auftraggeberin abgenommen. Noch vor Verjährungsfristablauf rügte sie dann im Juni 2010 sowohl das Durchbiegen der Lamellen als auch an den Attika-Betonteilen befindliche Haarrisse. Im Dezember 2010 stellte die Auftraggeberin dann einen Antrag für ein selbstständiges Beweisverfahren. Das finale Gutachten ist auf den September des Jahres 2012 datiert. Das Gericht setzte eine Frist zur Stellungnahme, infolgedessen äußerte sich die Auftraggeberin zwar, jedoch nicht zu den Haarrissen. Die letzte Frist zur Stellungnahme lief im Februar des Jahres 2015 aus. Anschließend erhob die Auftraggeberin im Juni 2015 Klage. Dabei machte sie einen Anspruch auf Kostenvorschuss für die Beseitigung der Risse geltend.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Dies wurde mit der eingetretenen Verjährung der Gewährleistungsansprüche begründet. Das OLG jedoch entschied nun zugunsten der Klägerin. Die Klage erfolgte nach Ansicht des OLG noch rechtzeitig. Dies begründete das Gericht mit der Mängelanzeige im Juni 2010, der zusätzlichen zweijährigen Gewährleistungsfrist, der Hemmung der Verjährungsfrist durch das Beweisverfahren bis zum Februar 2015 sowie der fortgeführten Hemmung bis Oktober 2015. Hinsichtlich aller Mängel, deren Geltendmachung in einem Beweisverfahren erfolgt, soll die Verjährungshemmung nach Verfahrensabschluss enden.

Mit dem Urteil entscheidet das OLG Stuttgart anders als andere Oberlandesgerichte. Nach deren Ansicht solle die Verjährungshemmung dann enden, wenn innerhalb des Beweisverfahrens die Auseinandersetzung mit dem entsprechenden Mangel beendet ist. In Zukunft wird sich der BGH mit der Problematik befassen. Wie dieser entscheiden wird, bleibt abzuwarten.

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