In seinem Beschluss vom 25. Januar 2022 (Az.: OVG 10 S 17/21) entschied das OVG Berlin-Brandenburg über die Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Etikettenschwindel in einem Bebauungsplan auszugehen ist. In ihrem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 07. April 2022 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Rut Herten-Koch inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, begehrte ein Umweltverband den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung gem. § 47 VI VwGO. Damit verfolgte er das Ziel, einen bezirklichen Bebauungsplan zum Teil vorläufig außer Vollzug zu setzen. In diesem erfolgte die Festsetzung eines Plangebiets als öffentliche naturnahe Grünfläche bzw. als öffentliche Parkanlage. Der Umweltverband argumentierte, dass hier ein sog. Etikettenschwindel vorliege. Zwischen dem Land Berlin und einem Investor sei ein öffentlich-rechtlicher Vertrag darüber geschlossen worden, dass für einen großen Anteil der als Parkanlage ausgewiesenen Fläche der Überbau als Biergartenterrasse und Wassergarten vorgesehen sei.
Der Eilantrag des Umweltverbandes wurde vom OVG Berlin-Brandenburg abgelehnt. Den Planunterlagen könne nicht entnommen werden, dass die Festsetzungen als Grünflächen vom Plangeber nur vorgeschoben wurden. Auch aus dem öffentlich-rechtlichen Vertrag ergebe sich nichts anderes. Dieser wurde nämlich vom Land Berlin und nicht mit dem Plangeber, dem Bezirk, geschlossen. Mit den im Eilrechtsschutz zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich keine entsprechende Absicht des Bezirks feststellen, dass dieser das Vorhaben mittels Bebauungsplanung selbst regeln wollte.
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