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Stufenverträge und Verjährung

In seinem Urteil vom 18. November 2021 (Az.: 2 U 155/20) entschied das OLG Naumburg über die Frage, wann Ansprüche aus einem Stufenvertrag verjähren. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 14. April 2022 setzt sich Rechtsanwalt Bernd Knipp inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, beauftragte ein Bauherr einen Architekten mit der Erbringung von Arbeiten der Leistungsphasen 1 bis 4. Dabei wurde dem Architekten die stufenweise Beauftragung mit weiteren Leistungen in Aussicht gestellt, jedoch ohne Rechtsanspruch hierauf. Später kam es zur Beauftragung des Architekten mit den Leistungsphasen 5 und 6 sowie 7 und 8. Dies erfolgte durch jeweils gesondert angefertigte Auftragsschreiben. Nachdem die Bauwerke abgenommen und fertiggestellt waren, beauftragte der Bauherr den Architekten mit der Leistungsphase 9. Der Architekt rechnete im März 2010 über alle Leistungen bis einschließlich zur 8. Leistungsphase ab. Daraufhin bezahlte der Bauherr sofort. Später erfolgte die Abrechnung der Arbeiten für die 9. Leistungsphase.

Zur Jahreswende der Jahre 2013 zu 2014 wurden Undichtigkeiten der Dachhaut bemerkt. Der Architekt gab an, keine Fehler bei der Bauausführung gemacht zu haben. Im Jahre 2015, im Dezember erhob der Bauherr Ansprüche gegen den Architekten wegen Pflichtverletzungen. Diese bezogen sich auf Arbeiten in den Leistungsphasen 5 bis 8. Der Architekt erhob die Verjährungseinrede.

Das OLG Naumburg gab ihm Recht. Bei einem solchen Stufenvertrag erfolgt die Bewertung, ob Mangelfreiheit bzgl. der Arbeiten der jeweiligen Leistungsphase vorliegt, jeweils selbstständig für jede Leistungsstufe. Eine spätere Beauftragung, wie in diesem Fall, sei nach Ansicht des Gerichts ein eigenständiger Vertrag. Dies gelte auch, wenn die Vereinbarung von Parametern für die Ermittlung des Honorars sowie von Vertragsbedingungen bereits für alle nachfolgenden Stufen erfolgte. Ebenso unbeachtlich sei die Ausgestaltung der weiteren Beauftragung des Architekten als einseitiges Wahlrecht, von welchem der Bauherr Gebrauch machen kann.

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