
In seinem Urteil vom 3. März 2022 (Az.: 4 K 1241/21) entschied das Finanzgericht (FG) München über die Frage, ob die Ausgliederung einer Immobilie innerhalb einer Unternehmensgruppe Grundgewerbssteuer auslösen kann. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 16. März 2023 setzt sich Steuerberater Oliver Abram inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, erfolgte die Ausgliederung einer Immobilie durch eine AG auf eine GmbH. Alleinige Gesellschafterin dieser war die AG. Beteiligt war die AG an der GmbH zum Ausgliederungszeitpunkt erst seit einigen Monaten. Nach Ansicht des Finanzamtes löse diese Transaktion Grunderwerbssteuer aus. Dies begründete es damit, dass §6a GrEStG als Befreiungsregelung keine Anwendung fände. Nach dieser Norm falle für solche Transaktionen von Immobilien keine Grunderwerbssteuer an, wenn nach aktuellem Recht eine Mindestbeteiligung zwischen übernehmendem und übertragendem Unternehmen entweder unmittelbar oder mittelbar von 95 Prozent vorliege. Diese müsse mindestens in den letzten fünf Jahren bestanden haben. Das Finanzgericht München schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Die Klage der GmbH hatte mithin keinen Erfolg. Ausgliederungen von Immobilien müsse man bei bereits existierenden Gesellschaften anders behandeln als in Fällen, in denen neu gegründet werde. Beim Bundesfinanzhof (BFH).
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