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Wann kann ein Erstmakler seine Provision fordern?

In seinem Urteil vom 11. Februar 2021 (Az.: 29 O 326/19) beschäftigte sich das LG Darmstadt mit der Frage, in welchen Fällen ein beauftragter Erstmakler nach Auslauf des Maklervertrages seine Provision fordern kann. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 31. März 2022 setzt sich Rechtsanwalt Paul M. Kiss inhaltlich mit der Entscheidung des Landgerichts auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, beauftragte ein Eigentümer eines Grundstücks einen Makler. Dieser sollte Kaufinteressenten nachweisen bzw. war sein Ziel, eine Kaufvertragsabschlussgelegenheit zu vermitteln. Dabei sollten die Käufer des Grundstücks schließlich auch die Maklerprovision bezahlen. Der Makler nahm einen Besichtigungstermin mit den späteren Käufern wahr. Nach diesem teilten die Kaufinteressenten dem Makler jedoch mit, dass sie an einer weiteren Besichtigung nicht interessiert seien. Der Maklervertrag lief schließlich aus und die Eigentümer beauftragten einen Zweitmakler. Dieser kam mit den späteren Käufern ins Gespräch und die Käufer erwarben das Grundstück. Der Erstmakler machte seinen Anspruch auf Zahlung der Provision geltend. Die Käufer verweigerten dies jedoch.

Die Klage des Maklers blieb erfolglos. Nach der Ansicht des Gerichts sei die Tätigkeit des Erstmaklers nicht kausal für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen. Für das Vorliegen der Kausalitätsvoraussetzungen trägt der Makler die Beweislast. Die Ursächlichkeit kann ihm zugunsten auch vermutet werden. Das ist dann der Fall, wenn der Hauptvertrag eine angemessene zeitliche Nähe zur Maklertätigkeit aufweist. Als angemessen wird der Zeitraum von einem Jahr angesehen.

Zwar griff im vorliegenden Fall die Vermutungsregelung, jedoch konnten die Käufer die Vermutung widerlegen. Ihnen war bewusst gewesen, dass ihnen andere Interessenten beim Kauf des Grundstücks zuvorkommen könnten. Trotzdem teilten sie dem Erstmakler mit, dass sie an einer weiteren Besichtigung nicht interessiert seien. Mithin fehlte es ihnen in diesem Augenblick an einer ernsthaften Kaufabsicht. Der Zweitmakler weckte schließlich wieder ihr Interesse, anschließend wurde der Kaufvertrag geschlossen. Der Abschluss des Kaufvertrages ist folglich dem Zweitmakler zuzurechnen.

Maklern kann daher nur empfohlen werden, ihre eigene Maklertätigkeit sowie das ernsthafte Kaufinteresse potenzieller Käufer zu dokumentieren.

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