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Nachfrage nach Gesellschafterbeschluss ist keine Pflicht des Notars

In seinem Urteil vom 3. Februar 2022 (Az.: 1 U 651/21) entschied das OLG Koblenz, dass ein Notar grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, nach einem Gesellschafterbeschluss zu fragen. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 19. Januar 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Holger Wolf inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, verkaufte eine GmbH ein Grundstück. Vertreten wurde sie dabei vom Geschäftsführer, welcher alleinvertretungsberechtigt war. Der beurkundende Notar wurde schließlich von der alleinigen Gesellschafterin wegen Amtspflichtverletzung verklagt. Dies begründete sie damit, dass der Notar nicht geprüft habe, ob ein entsprechender Gesellschafterbeschluss für den Verkauf existierte. Sie habe kein Einverständnis für das Geschäft gegeben. Das Grundstück sei das wesentliche Betriebsvermögen der Gesellschaft gewesen, weshalb der Geschäftsführer nicht zur Vertretung berechtigt war. Ohne einen Gesellschafterbeschluss, welcher dem Verkauf zustimmte, hätte dieser nicht stattfinden dürfen. Bereits am Landgericht hatte die Klage keinen Erfolg. Auch die Berufung am OLG Koblenz blieb erfolglos. Zwar treffe einen Notar grundsätzlich die Verpflichtung, sich zu vergewissern, dass der handelnde Geschäftsführer auch eine entsprechende Vertretungsmacht hat. Dieser Pflicht sei der Notar jedoch nachgekommen, indem er in das Handelsregister schaute. Aus diesem hätte sich eine umfassende Berechtigung des Geschäftsführers zur Vertretung der GmbH für den Kaufvertragsabschluss über das Grundstück ergeben. Eine Pflicht, nach einem Gesellschafterbeschluss zu fragen, treffe den Notar grundsätzlich nicht. Für ihn sei es nicht ersichtlich gewesen, dass das Grundstück das wesentliche Betriebsvermögen der Gesellschaft darstellte. Der Geschäftsführer sei im Außenverhältnis umfassend vertretungsbefugt gewesen. Er habe den Kaufvertrag mithin auch wirksam schließen können. Der Notar sei zu einer Nachprüfung nur dann verpflichtet gewesen, wenn eine evident unwirksame Vollmacht vorliegt oder offensichtlich ein Missbrauch der Vertretungsmacht gegeben war und er dies auch erkennen konnte. Dies war hier jedoch nicht der Fall.

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