In seinem Artikel in der Fachzeitschrift „Vergabe Navigator“ in der Ausgabe 6/2021 setzt sich Rechtsanwalt Tolga Ünal inhaltlich mit dem Beschluss der Vergabekammer des Bundes (VK Bund) vom 12.3.2021 (Az.: VK 1-20/21) auseinander. Die VK Bund hatte sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern die Nachforschung bzw. Aufklärung unzulässig ist, wenn die in einem Angebot enthaltenen Preise nicht eindeutig und zweifelsfrei ermittelt werden können. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, bestand eine Abweichung zwischen den Angaben im Leistungsverzeichnis und den Angaben in den restlichen Vergabeunterlagen.
Die VK Bund entschied: das entsprechende Angebot war nach § 57 I Nr. 5 VgV vom Verfahren auszuschließen. Gemäß dieser Norm sind Angebote von Unternehmen dann von der Wertung auszuschließen, wenn sie nicht die erforderlichen Preisangaben enthalten, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Einzelpositionen, deren Einzelpreise den Gesamtpreis nicht verändern oder die Wertungsreihenfolge und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wurden die preisrelevanten Formulare sowohl ausgefüllt als auch beigefügt. Die Angaben im Leistungsverzeichnis wichen jedoch von denen auf dem Angebotsblatt ab. Ein Verstoß gegen den § 57 I Nr. 5 VgV ist nicht nur bei fehlenden Preisangaben, sondern auch bei unzutreffenden Preisangaben anzunehmen. Unzutreffend ist eine Preisangabe dann, wenn es an der Angabe des Betrages, welcher für die jeweilige Leistung tatsächlich gefordert wird, für auch nur eine einzige Position fehlt.
Auch konnte man den von der Bieterin tatsächlich gewollten Preis nicht durch Auslegung des Inhalts des Angebots ermitteln. Wird ein Angebot ausgelegt, so ist danach zu fragen, wie das Angebot zum Zeitpunkt des Erklärungszugangs vom Empfänger verstanden werden musste. Hier war eine solche zweifelsfreie Ermittlung nicht möglich, denn es konnte nicht festgestellt werden, welcher Preis als der letztgültige gewollt war. Die Auftraggeberin konnte mithin, ohne weiter nachzuforschen, nicht zweifelsfrei erkennen, welche der verschiedenen Preisangaben verbindlich als Angebot zum Angebotsabgabetermin gelten sollte. Die Auslegung von Willenserklärungen hat ihre Grenze dort, wo es Nachforschungen bedarf. Bei der Vornahme solcher Nachforschungen könnte der Bieter jedoch nachträglich einen anderen Preis nennen als anfangs gewollt.
Nachträgliche Willensbekundungen und nachträgliches Verhalten können im Rahmen der Auslegung nur dann berücksichtigt werden, wenn es dadurch möglich ist, Rückschlüsse auf das im Zugangszeitpunkt gegebene Verständnis des Empfängers der Erklärung sowie des tatsächlichen Willens zu ziehen. Dies ist hier nicht gegeben. Die Bieterin hätte nachträglich durch die Nennung eines anderen als des anfangs gewollten Preises, auf das Wettbewerbsgeschehen einwirken können. Daher ist die Aufklärung und Nachforschung nach § 56 III 2 VgV unzulässig.
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