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Mängelbehebung und gesetzte Fristen

Das OLG Oldenburg entschied in seinem Urteil vom 14. Mai 2021 (Az.: 2 U 122/20) über
einen Fall, indem es um Fristsetzungen zur Mängelbeseitigung und die Frage nach deren
fruchtlosem Ablauf ging. Rechtsanwalt Bernd Knipp setzt sich in der *Immobilienzeitung vom
12. August 2021 inhaltlich mit diesem Urteil auseinander.

Ein Auftraggeber setzte einem Unternehmer eine Frist von zwei Wochen zur Beseitigung
eines Mangels. Die Frist verstrich, ohne dass der Unternehmer tätig wurde. Nachdem der
Auftraggeber daraufhin ein selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt hatte, in welchem
ein Gutachten angefertigt worden war, setzte er erneut eine angemessene Frist mit Hinweis
auf das nun vorliegende Gutachten. Mitarbeiter des Unternehmers kamen erst am letzten Tag
dieser zweiten Frist auf die Baustelle und wurden vom Auftraggeber wieder weggeschickt.

Der Unternehmer wehrte sich daraufhin gegen einen Vorschussanspruch des Auftraggebers
bzgl. der Mängelbeseitigung, da ihm der Auftraggeber die Nacherfüllung verwehrt hätte.
Das OLG entschied: der Anspruch des Auftraggebers besteht. Ein solcher sei schon mit
fruchtlosem Ablauf der ersten Frist entstanden. Durch die Setzung der zweiten Frist sei das
Recht auch nicht gelöscht worden. Nach Treu und Glauben wäre nur dann eine Ausnahme anzunehmen gewesen, wenn der Unternehmer nach Setzung der zweiten Frist seine ernstliche
Bereitschaft zur Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist gezeigt und dokumentiert hätte. Im vorliegenden Fall verhielt sich der Unternehmer aber eher zögerlich und hinhaltend. Es war davon auszugehen, dass die Mängelbeseitigung innerhalb der
gesetzten Frist nicht mehr vollständig und erfolgreich durchgeführt werden konnte.

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