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Verlängerung der Veränderungssperre nicht beliebig möglich

In seinem Beschluss vom 8. März 2022 (Az.: OVG 10 S 31/21) befasste sich das OVG
Berlin-Brandenburg mit der Frage, unter welchen Umständen die Verlängerung einer
Veränderungssperre möglich ist. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 3. Juni
2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Mathias Hellriegel inhaltlich mit der Entscheidung
auseinander.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, stellte die Antragstellerin einen Antrag im
Eilrechtsschutzverfahren. Sie begehrte die Außervollzugsetzung einer Satzung, welche eine
Veränderungssperre zum zweiten Mal verlängern sollte. Die Antragstellerin warf der
Gemeinde ein zögerliches Verhalten vor. Ihrer Ansicht nach lägen keine „besonderen
Umstände“ vor, welche jedoch als Tatbestandsmerkmal für die erneute Verlängerung
erforderlich sind. Zudem verfolge die Antragsgegnerin eine Verhinderungstaktik.

Die Satzung wurde vom OVG vorläufig außer Vollzug gesetzt. Zwar argumentierte die
Gemeinde, dass Vertragsverhandlungen, außerplanmäßig ausgelastete Planungsbüros sowie
die Pandemie Umstände darstellen würden, welche außerhalb ihrer Sphäre verortet und
ursächlich für die Verzögerung seien. Jedoch waren diese Ausführungen dem Gericht nicht
konkret genug. Es hätte nichts Außergewöhnliches feststellen können, durch was sich das
Planverfahren wesentlich von gewöhnlichen anderen Verfahren abheben würde. Da innerhalb
der letzten dreieinhalb Jahren kaum Planungstätigkeit vorgenommen wurde und zudem immer
noch ein „undefinierter“ Bebauungsplaninhalt gegeben war, nahm das OVG auch eine
Verhinderungsplanung an.

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Richterhammer auf auf Schreibtisch - Thema Verlängerung der Veränderungssperre nicht beliebig möglich

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