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Überarbeitete Richtlinien für Drohnennutzung

Der Einsatz von Drohnen gewinnt an Beliebtheit, sowohl im kommerziellen als auch im professionellen Bereich. In seinem Artikel in der Fachzeitschrift „Protector“ in der Ausgabe 10/2022 beschäftigt sich Stephan Leukert mit den im Jahr 2021 aktualisierten Richtlinien für die Drohnennutzung. Leukert ist als Sicherheitsberater bei der Von Zur Mühlen`schen GmbH (www.vzm.de) tätig.

Im letzten Jahr nahm die EU eine Anpassung der Richtlinien für den Drohnenbetrieb vor. Infolgedessen eröffneten sich für Unternehmen neue Möglichkeiten, den Einsatz von Drohnen zu gestalten. So ist seitdem der Betrieb einer Drohne in der „specific“-Flugkategorie im BVLOS-Modus (Beyond visual Line of Sight) möglich. Voraussetzung ist das Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung der zuständigen Behörde.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Drohne nun auch von einer Leitstelle aus navigiert und gesteuert werden kann, wenn diese selbst auf einem Werksgelände fliegt. Bisher musste der Bediener permanenten Sichtkontakt zur Drohne haben. Dies hatte die Anwendungsmöglichkeiten in der Praxis stark eingeschränkt, vor allem, wenn verwinkelte und bebaute Flächen erschlossen werden sollten. Zudem sind Betreiber verpflichtet, eine Selbstregistrierung der Drohne vorzunehmen, wenn diese in der Flugkategorie „offen“ fliegt und entweder schwerer als 250 Gramm ist oder leichter als 250 Gramm ist, aber über eine Kamera verfügt. Zudem soll während des Fluges der Drohne eine regelmäßige Aussendung aktueller Flugdaten erfolgen.

Die Auslesung soll dabei jede, sich im Sendebereich befindende, Person mithilfe des eigenen Smartphones vornehmen können. Die fliegende Drohne muss dabei nicht nur die AUS-Betreiber-Nummer, die aktuelle Flughöhe sowie die Positionsdaten übermitteln, sondern auch die Position des steuernden Piloten bzw. wenn dies nicht möglich ist, den Startpunkt des Fluges. Somit soll zumindest in der Theorie die Verfolgung von Verstoßen erleichtert werden.

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