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Notwegerecht - § 917 I BGB als abschließende Regelung

In seinem Urteil vom 6. Mai 2022 (Az.: V ZR 50/21) stellte der BGH klar, dass § 917 I BGB das Notwegerecht abschließend gesetzlich regelt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 29. September 2022 setzt sich Rechtsanwalt Hinrich Kahrs inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, steht auf dem Klägergrundstück ein Vierseithof, welcher früher landwirtschaftlich genutzt wurde. Das Grundstück ist von einem Bachlauf sowie anderen Grundstücken umgrenzt. Zur öffentlichen Straße besteht eine Zufahrtsmöglichkeit über eine Baulücke, welche drei Meter breit ist. Teilweise liegt diese Lücke auf dem Beklagtengrundstück.

Durch die Errichtung einer Mauer an der Grundstücksgrenze durch den Beklagten weist die Zufahrt nur noch eine Breite von 1,66 Metern auf. Der Kläger begehrt den Rückbau der Mauer, die Durchfahrtsbreite solle 2,60 Meter betragen.

Die Klage hat keinen Erfolg. Der BGH stellt klar: Ein solcher Beseitigungsanspruch bestehe nur, wenn ein Notwegerecht gegeben ist. Ausschlaggebend hierfür seien allein die in § 917 I BGB geregelten Voraussetzungen. Da es sich bei dieser Vorschrift um eine abschließende Regelung handelt, lasse sich ein Notwegerecht weder aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis noch aus dem Schikaneverbot des § 226 BGB herleiten.

Folglich müsse die Nutzung des Nachbargrundstücks zum einen erforderlich und zum anderen zumutbar sein. Ausschlaggebend für die Entscheidung seien lediglich rein objektive Gesichtspunkte. Dabei müsse die Benutzungsart, die Umgebung, die Grundstücksgröße sowie sonstige Einzelfallumstände berücksichtigt werden. Keine Rechtfertigungsgründe seien Zweckmäßigkeit und Bequemlichkeit.

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