In seinem Beschluss vom 2. Mai 2022 (Az.: VK 2-30/22) entschied die Vergabekammer des Bundes über die Frage, ob der Begriff der „Grundanforderungen“ in den entsprechenden Vergabeunterlagen zu definieren ist. So ein Artikel in der Fachzeitschrift „Vergabe News“ in der Ausgabe Juli 2022. Unter der URL www.leinemann-partner.de kann die Entscheidung unter der Quicklink Nr. 1072205 abgerufen werden.
In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden, Fall führte eine Auftraggeberin ein offenes Verfahren unter Anwendung der VOB/A durch. Bedeutung für die Wertung der Angebote hatten neben dem Preis auch qualitative Wertungskriterien.
Auf dem Blatt „Gewichtung der Zuschlagskriterien“ erläuterte die Auftraggeberin die entsprechende Gewichtung der jeweiligen Kriterien. Dabei wurde mehrfach auf eine Erfüllung von „Grundanforderungen“ verwiesen. Eine Bieterin wollte schließlich die Vergaberechtswidrigkeit festgestellt bekommen und stellte einen entsprechenden Antrag. In ihrer Begründung rügte sie die Tatsache, dass in den Vergabeunterlagen keine Definition des Begriffs „Grundanforderungen“ erfolgt war.
Die Vergabekammer hält eine konkrete Definition jedoch nicht für erforderlich. Nach ihrer Auffassung sei damit dasjenige gemeint, „was aus Sicht eines fachkundigen Bieters als Mindestmaß an Leistung gefordert ist, um sämtliche in den Vergabeunterlagen wie von Gesetzes wegen zwingend geforderte Maßstäbe einzuhalten.“ Eine Trennung zwischen zwingend zu beachtenden Vorgaben, um eine Arbeit „lege artis“ sicherzustellen und zwischen zusätzlichen Hinweisen, welche Umwelt- und Arbeitsbedingungen verbessern, aber nicht gesetzlich, nach aktuellem Stand der Technik oder sonst irgendwo verbindlich einzuhalten sind, sei erkennbar.
Die Vergabekammer kommt zu dem Schluss, dass es den Bietern möglich gewesen wäre, eine solche Definition herzuleiten. Die Möglichkeit der Begriffsherleitung wird dabei als ausreichend angesehen, auf den damit verbundenen Aufwand käme es nicht an.
Trotzdem kann Auftraggebern geraten werden, Begriffe möglichst in den Vergabeunterlagen auszuführen und zu definieren. Dadurch werden von Anfang an Unklarheiten im Rahmen der Erstellung der Angebote vermieden. Zudem beugt man dem Vorwurf vor, nicht eindeutige Vergabeunterlagen darzubieten. Aus der Sicht der Bieter ist es von Vorteil, eventuell bestehende Unklarheiten bereits mittels Bieterfragen aus dem Weg zu räumen, bevor die Angebotsfrist abläuft. Somit kann, wenn notwendig, auch noch rechtzeitig eine Rüge erfolgen.
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