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Wozu dient das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz?

Im vergangenen Jahr beschloss der Bund in Reaktion auf den Krieg in der Ukraine ein Sondervermögen in Höhe von 100 Milliarden Euro zu schaffen. Dieses soll zur Verbesserung der Ausrüstung und zur Behebung des Investitionsstaus beitragen. Um die Bewirtschaftung des Sondervermögens möglich zu machen, trat im Juli 2022 das „Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr“ in Kraft. Gelten soll dieses bis zum Ende des Jahres 2027. In seinem Artikel in der Fachzeitschrift „Europäische Sicherheit & Technik“ in der Ausgabe Januar 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Daniel Soudry mit den Zielsetzungen des neuen Gesetzes auseinander. Zum einen sollen mit dem neuen Gesetz Vergabeverfahren beschleunigt werden. Zur Erreichung dieses Ziels sind eine Vielzahl von Maßnahmen vorgesehen. Beispielsweise können nun auch zeitliche Gründe eine Rechtfertigung darstellen, wenn eine Gesamtvergabe statt einer Losbildung vorgenommen wird. Zudem ist es möglich, dass mündliche Gerichtsverhandlungen komplett ausbleiben können, um das Verfahren zu beschleunigen. In solchen Fällen würde die Entscheidung nach Aktenlage gefällt werden. Auch können solche mündlichen Verhandlungen per Videokonferenz stattfinden. Soll ein Vergabesenat über einen Nachprüfungsantrag entscheiden, so bleibt ihm für die endgültige Entscheidung ein Zeitraum von sechs Monaten. Zum anderen sollen durch das neue Gesetz Sicherheitsinteressen im Vergabeverfahren vereinfacht berücksichtigt werden. So unterliegen solche Aufträge einer Befreiung vom Vergaberecht, die sich auf das Militärische Nachrichtenwesen beziehen. Daneben sieht das Gesetz einen Ausschluss von Nachunternehmern und Bietern vor, die aus dem EU-/EWRAusland kommen und deren Herkunftsstaat die Wahrung nationaler Sicherheitsinteressen nicht ausreichend gewährleisten kann. In seinem Artikel hat Rechtsanwalt Dr. Soudry Zweifel daran, ob das Gesetz die wirklichen Ursachen für den aktuellen Zustand der Bundeswehr beheben kann. Er gibt zu bedenken, dass das Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz nicht dazu geeignet ist, die nationalen Beschaffungsstrukturen zu optimieren.

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