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Mieterhöhungserklärung – keine überhöhten Anforderungen an Darlegungslast

In seinem Urteil vom 23. Januar 2023 (Az.: VIII ZR 29/22) entschied der BGH über die Frage, inwieweit eine Mieterhöhungserklärung ins Detail gehen muss. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 16. März 2023 setzt sich Rechtsanwältin Nicola Lotz inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, machte ein Vermieter gegenüber seinen Mietern eine Mieterhöhung schriftlich geltend. Ein Mieter begehrte die Feststellung, dass er hierzu nicht verpflichtet sei. In den Vorinstanzen beanstandeten die Gerichte, die dem Mieter vom Vermieter vorgelegte Gesamtkostenaufstellung sei unzureichend. Es sei erforderlich gewesen, die Kosten nach einzelnen Handwerksleistungen zu untergliedern. Dieser Ansicht folgte der BGH in seiner Entscheidung nicht. Er stellte klar, dass bei einer Mieterhöhungserklärung keine überhöhten Anforderungen an die Darlegungslast zu stellen seien. So sei es ausreichend, dass der Mieter plausibel erkennen kann, auf welchem Grund die Mieterhöhung beruht und welchen Umfang sie hat. Es müsse demnach erklärt werden, inwiefern es durch die vorgenommenen Maßnahmen zu Wasser- und Energieeinsparungen, zur Erhöhung des Gebrauchswerts der Mietsache oder zur Verbesserung der Wohnverhältnisse kommt. Im Falle einer weiteren Aufschlüsselung der Kosten nach weiteren Kriterien, beispielsweise nach Gewerken, käme es nach Ansicht des BGH zu keinem Erkenntnisgewinn des Mieters.

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