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Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen für den Wiederaufbau und die Schadensbegrenzung an Infrastruktur, einschließlich Schiene, sowie für die Arbeitsfähigkeit der Verwaltung und zur Beseitigung von Umweltschäden im Rahmen der von der Unwetterkatastrophe vom 14. und 15. Juli 2021 betroffenen Bereiche

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums der Finanzen und
des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie

Vom 04. August 2021

1 Ziel
Durch die Unwetterkatastrophe vom 14. und 15. Juli in Nordrhein-Westfalen wurden durch Überschwemmungen, Böschungsrutschungen, abgehende Verkehrsanlagen bei Straße und Schiene sowie Brücken- und Häusereinstürze ganze Landstriche verwüstet, Infrastruktur zerstört und Landesliegenschaften erheblich beschädigt. Zur Abwendung weiterer Gefahren und zur Herstellung und zum Wiederaufbau der Infrastruktur, auch der Schiene, der Beseitigung von Schäden an Landesliegenschaften, zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit der Verwaltung und zur Beseitigung von Umweltschäden sind die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Beschaffungen von Leistungen durch Lockerungen im Vergaberecht zu vereinfachen.

2 Umsetzung im Vergabeverfahren
Für Vergabeverfahren, die im Sinne der Nummer 1 in einem Zusammenhang zu der Unwetterkatastrophe stehen, gelten abweichend von dem Runderlass des Ministeriums der Finanzen „Beschleunigung von Investitionen durch die Erhöhung vergaberechtlicher Wertgrenzen für die Beschaffung von Leistungen“ vom 16. Februar 2021 (MBL NRW. S. 81) folgende Regelungen:

2.1 Maßnahmen unterhalb der EU-Schwellenwerte

2.1.1 Bauleistungen
Für die Beschaffung von Bauleistungen wird die Anwendung des Abschnitts 1 des Teils A der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat „Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen“ vom 31. Januar 2019 (BAnz AT 19. Februar 2019 B2) vorbehaltlich der Nummern 2.1.3 und 6 ausgesetzt.

2.1.2 Lieferungen und Dienstleistungen
Für die Beschaffung von Lieferungen und Dienstleistungen wird die Anwendung der Bekanntmachung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie „Unterschwellenvergabeordnung“ vom 7. Februar 2017 Bl, ber. BAnz AT 8. Februar 2017 (BAnz AT 07.02.2017 B 1) vorbehaltlich der Nummern 2.1.3 und 6 ausgesetzt.

2.1.3 Veröffentlichungs- und Dokumentationspflichten
Für die unter Nummern 2.1.1 und 2.1.2 fallenden Vergaben gelten folgende Regelungen:

Die Veröffentlichungspflichten nach § 20 Absatz 3 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und nach § 30 der Unterschwellenvergabeordnung bleiben unberührt.
Die Dokumentationspflichten nach § 20 Absatz 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und§ 6 der Unterschwellenvergabeordnung sind entsprechend anzuwenden.

2.2 Maßnahmen bei Erreichen oder Überschreiten des EU-Schwellenwertes

2.2.1

Bei der Unwetterkatastrophe handelt es sich um eine Naturkatastrophe. Für die Instandsetzung der beschädigten Infrastruktur, auch an Schienen, sowie der Schäden an Landesliegenschaften, zur Wiederherstellung der Verwaltungstätigkeit oder zur Beseitigung von Umweltschäden können daher die Voraussetzungen nach § 3a EU Absatz 3 Nummer 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, nach § 14 Absatz 4 Nummer 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBL I S. 624), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBL I S. 1691) geändert worden ist, sowie nach§ 13 Absatz 2 Nummer 4 der Sektorenverordnung vom 12. April 2016 (BGBL I S. 624, 657), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBL I S. 1691) geändert worden ist, als erfüllt angesehen werden.

2.2.2
Nach§ 17 Absatz 15 der Vergabeverordnung gelten die Vorgaben der§§ 9 bis 13, des§ 53 Absatz 1 sowie der§§ 54 und 55 der Vergabeverordnung nicht, so dass Angebote formlos und ohne die Beachtung konkreter Fristvorgaben eingeholt werden. Nach Würdigung der Gesamtumstände sind auch sehr kurze Fristen bis hin zu null Tagen denkbar.

2.2.3
Sollten es die Umstände erfordern, kann auch nur ein Unternehmen angesprochen werden, wenn nur dieses Unternehmen in der Lage sein wird, den Auftrag unter den durch die zwingende Dringlichkeit auferlegten technischen und zeitlichen Zwängen zu erfüllen.

3
Auf das Aufteilungsverbot von Auftragsvergaben nach § 3 Absatz 2 der Vergabeverordnung wird hingewiesen.
Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist die ortsübliche Vergütung beziehungsweise sind die Verrechnungssätze für Personal und Geräte nach Aufwand zu Grunde zu legen.

4
Die Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz sowie der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bleiben unberührt. Auf einen Bewerberwechsel ist stets zu achten. Die Aufträge sollen möglichst gestreut werden.

5
Bei Auftragserteilungen nach den vorhergehenden Nummern bleibt § 20 des Korruptionsbekämpfungsgesetzes vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW.
S. 172) geändert worden ist, unberührt. Das „Vier-Augen-Prinzip“ ist auf ein „Sechs-Augen­Prinzip“ zu erweitern.

6

Die Regelungen zur Vertragsbildung und Vertragsform nach Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen und damit die Teile Bund C der Vergabe­und Vertragsordnung für Bauleistungen sowie der Unterschwellenvergabeordnung und damit des Teils B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen bleiben unberührt.

7
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2021 außer Kraft. 

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