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Keine Aufklärung über Lage am Hochwassergebiet durch Makler

In seinem Endurteil vom 29. März 2022 (Az.: 12 O 2538/21) entschied das LG München II über die Frage, ob ein Makler zur Aufklärung über die Lage eines Grundstücks an einem Hochwassergebiet verpflichtet ist. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 11. Mai 2023 setzt sich Rechtsanwalt Carsten Küttner inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Endurteil zugrunde liegenden Fall, machte eine Maklerin gegen einen Kunden ihr Maklerhonorar geltend. Nach der entgeltlichen Reservierung wurde der Kaufvertrag formwirksam geschlossen. Der Kunde vertrat die Auffassung, die Maklerin habe ihren Anspruch auf Provision verwirkt. Sie habe ihm insbesondere nicht darüber aufgeklärt, dass das Grundstück an ein Hochwasserrisikogebiet angrenze. Das Gericht entschied: der Kunde muss das Maklerhonorar zahlen. Eine Verwirkung nach § 654 BGB sei schon deshalb ausgeschlossen, weil die Maklerin nicht als Vermittlungsmaklerin für beide Seiten tätig wurde. Auch habe sie sich nicht als zum Erhalt des Maklerlohns unwürdig erwiesen. Zur Aufklärung darüber, dass das Grundstück an einem Hochwassergebiet liege, sei sie nicht verpflichtet gewesen. Vielmehr liege es in der Verantwortung des Käufers, sich über die Lage des Grundstücks und entsprechende Eigenarten dieser zu informieren. Ein Makler sei nicht dazu verpflichtet, Ermittlungen diesbezüglich anzustellen.

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