Seit dem Jahr 2015 gilt in Gebieten mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt bei Neuvermietung einer Wohnung die Mietpreisbremse. Damit es Mietern auch möglich ist, die Einhaltung dieser zu überprüfen, steht ihnen ein Anspruch auf Herausgabe von Informationen gegen den Vermieter zu. In seinen Urteilen vom 12. Juli 2023 (Az.: VIII ZR 375/21, VIII ZR 8/22, VIII ZR 60/22 sowie VIII ZR 125/22) entschied der BGH über die Frage, wann die dreijährige Verjährungsfrist von Auskunftsansprüchen des Mieters zur Mietpreisbremse beginnt. So Monika Hillemacher in ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 20. Juli 2023. In seinen Entscheidungen bezog sich der BGH auf den Gesetzeswortlaut des § 556g III BGB. In diesem heißt es, dass die Herausgabe der Informationen „auf Verlangen des Mieters“ zu erfolgen hat. Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist sei somit nicht der Vertragsabschluss, sondern der Zeitpunkt, in welchem der Mieter den Vermieter erstmals um Herausgabe der Informationen bittet. Danach habe der Mieter drei Jahre Zeit, um auf Auskunft zu klagen.
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