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In der Regel Bindung an vereinbarte Vertragsstrafe

In seinem Urteil vom 9. Dezember 2022 (Az.: 4 U 20/21) stellte das OLG Bremen klar, dass die Parteien eines Mietvertrages in der Regel an die vereinbarte Vertragsstrafe gebunden sind. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 9. März 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Jochen Reuter inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, schlossen die Parteien einen Gewerberaummietvertrag. Mietobjekt war eine Immobilie, die noch zu errichten war. Mietbeginn sollte zugleich der Übergabetermin sein. Für den Fall der Verzögerung dieser Übergabe wurde im Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe von 4.500 Euro je Kalendertag vereinbart. Dabei wurde keine Obergrenze festgelegt. Das Objekt wurde 84 Kalendertage zu spät an den Mieter übergeben. Aus diesem Grund forderte dieser vom Vermieter die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 378.000 Euro. Das OLG Bremen entschied: zu Recht. Der Vermieter sei zur Zahlung der Vertragsstrafe in voller Höhe verpflichtet. Dabei orientierte sich das OLG an einer BGH-Entscheidung (Az.: XII ZR 18/00), nach welcher die Festlegung einer Obergrenze nicht erforderlich sei. Die Forderung der Zahlung einer Vertragsstrafe könne nur ausnahmsweise treuwidrig sein. Dies komme lediglich bei einem sehr langen Verzug in Betracht. Genau definierte das OLG diese Voraussetzung jedoch nicht.

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