In seinem Beschluss vom 26. April 2023 (Az.: XII ZR 83/22) stellte der BGH klar, dass ein Gericht den Wert einer Immobilie nicht einfach selbst ermitteln darf. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 22. Juni 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Michael Schultz inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, hatte ein Unternehmen einen Gewerberaum mit einer Fläche von 400 qm gemietet, welcher noch herzustellen war. Die Parteien einigten sich dabei auf eine Quadratmetermiete von 11 Euro monatlich. Der Vertrag wurde für eine Laufzeit von fünf Jahren geschlossen. Da eine Sanierung der Vermieterin dann doch nicht möglich war, musste das Unternehmen eine andere Räumlichkeit mieten. Diese war 450 qm groß und das Unternehmen musste monatlich 12 Euro pro Quadratmeter zahlen. Der erste Mietvertrag wurde von der Mieterin gekündigt. Zudem begehrte diese Schadensersatz von der Vermieterin in Höhe der durch die alternative Miete entstandenen Mehrkosten. Das OLG Düsseldorf sprach ihr diesen nicht zu. Der höheren Miete stehe ein höherer Gebrauchswert gegenüber, da die Lage der Ersatzräume besser sei. Der BGH stellte jedoch klar, dass es immer dann, wenn das Tatsachengericht selbst nicht die erforderliche Sachkunde hat, eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Für die Bewertung von Immobilien benötige man besondere Erfahrungen sowie spezielle Kenntnisse, insbesondere über wirtschaftliche sowie örtliche Begleitumstände. Aus der allgemeinen Lebenserfahrung würden sich diese nicht ergeben. Mithin wurde die Sache zurück an das OLG Düsseldorf verwiesen.
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