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Bietervergütung – Orientierung an HOAI nicht erforderlich

In ihrem Beschluss vom 21. März 2022 (Az.: 3194.Z3-3_01-21-51) befasste sich die Vergabekammer Südbayern mit der Frage, ob sich ein Auftraggeber bei einer Bietervergütung zwingend an der HOAI orientieren muss. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 10. November 2022 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Pascale Liebschwager inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, schrieb ein öffentlicher Auftraggeber in einem europaweiten Verfahren Generalplanungsleistungen aus. Als Bestandteil eines abzugebenden Angebots wurden von den Bietern Ideenskizzen gefordert. Zwar ist die Erstellung eines Angebots grundsätzlich kostenlos für den Auftraggeber. Bei der Vergabe von Planungsleistungen sind jedoch ausgearbeitete Lösungsvorschläge in Form von Zeichnungen, Plänen und Entwürfen zu vergüten. Gem. § 77 II VgV erfolgte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 20.000 EUR. Für die Ermittlung dieser Summe hatte der Auftraggeber den Aufwand der Planungsleistungen geschätzt und sich an entsprechenden Erfahrungswerten orientiert, jedoch eine Kürzung des Betrages vorgenommen. Ein Bieter stellte schließlich einen Nachprüfungsantrag und argumentierte, dass sich der Auftraggeber bei der Festsetzung an der HOAI hätte orientieren müssen. Die Vergabekammer gab dem Antrag statt und der Betrag musste erneut durch den Auftraggeber festgesetzt werden. Der Auftraggeber musste sich jedoch nicht an der HOAI orientieren, er sei zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung befugt gewesen. Im geschilderten Fall war aber die Kürzung des vom Auftraggeber zuvor ermittelten Gesamtbetrages nicht nachzuvollziehen.

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