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Verfahrensfreie Baustelleneinrichtung oder genehmigungspflichtiger Lagerplatz?

In seinem Beschluss vom 26. Januar 2022 (Az.: 1 ME 119/21) beschäftigte sich das OVG Berlin-Brandenburg mit der Frage, ob von einer verfahrensfreien Baustelleneinrichtung auch dann zu sprechen ist, wenn noch keine Genehmigung für das geplante Bauvorhaben vorliegt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 12. Mai 2022 setzt sich Rechtsanwalt Fabian Mühlen inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, erlies eine Behörde gegenüber der Bauherrin eine Verfügung, welche die Untersagung der Lagerung von Baumaterialien auf ihrem Grundstück enthielt. Die Anordnung der Beseitigung erfolgte unter der Androhung eines Zwangsgeldes. Die abgelegten Baumaterialien waren für ein Bauvorhaben vorgesehen, welches bisher noch nicht genehmigt worden war. Die Baugenehmigung wurde von der Gemeinde versagt, so dass schließlich eine Verpflichtungsklage erhoben wurde. Diese war anhängig. Nachdem ein Antrag im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, mit welchem die aufschiebende Wirkung der angeordneten Beseitigung wiederhergestellt werden sollte, ohne Erfolg blieb, legte die Bauherrin Beschwerde beim OVG ein. Diese hatte Erfolg. Das OVG stellte fest, dass es sich hier nicht um einen genehmigungspflichtigen Lagerplatz handele, sondern um eine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung. Genehmigungspflichtigkeit liege lediglich dann vor, wenn sich die Nutzung in einem solchen Maße verfestigt habe, dass eine Prägung der Grundstückssituation vorliegt. Hierfür sei insbesondere zu beachten, in welchem räumlichen Umfang die Nutzung erfolge. Eine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung sei hingegen sowohl zeitlich und räumlich als auch funktional dem geplanten Bauvorhaben zuzuordnen. In diesem Zusammenhang sei es ausreichend, wenn sich die Maßnahme hinreichend konkretisieren lässt. Zudem seien vernünftige Gründe dafür erforderlich, dass die Einrichtung der Baustelle frühzeitig geschehe. Ein solcher vernünftiger Grund liege dann vor, wenn die zukünftige Erteilung einer Baugenehmigung für das geplante Vorhaben nicht unrealistisch sei. Ebenso könne es wegen Baustoffknappheiten von Nöten sein, entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Besonders wichtig für Bauherren ist es, im Vorhinein zu klären, ob bei der Lagerung des Baumaterials eine Genehmigungspflicht besteht oder ob es sich um eine verfahrensfreie Baustelleneinrichtung handelt.

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