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Muss die nachbarliche Wärmedämmung geduldet werden?

In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 20. Januar 2022 beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Andreas van den Eikel mit dem Urteil des BGH vom 12. November 2021 (AZ.: V ZR 115/20).

Der BGH befasste sich mit der Frage, in welchem Verhältnis die Duldungspflicht aus § 23a des nordrhein-westfälischen Nachbarrechtsgesetzes (NachbG NRW) zu dem § 912 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) steht. § 23a NachbG NRW normiert eine Duldungspflicht für Wärmedämmungen des Nachbarn. Gem. Art. 124 EGBGB ist es den Ländern möglich, eine solche Duldungspflicht unter differenzierenden inhaltlichen und grenzbezogenen Vorgaben im Hinblick auf nachträgliche Wärmedämmung zu erlassen. Eine solche Regelung sei dann verhältnismäßig, soweit die Überbauung weniger als 25 cm betrage, nur unwesentliche Beeinträchtigungen zulässig sind und zudem ein finanzieller Ausgleich normiert ist.

Voraussetzung der Duldungspflicht ist, dass die Wärmedämmung erst erforderlich wird, nachdem das Gebäude schon errichtet ist. Diese Erforderlichkeit kann sich aus neuen öffentlich-rechtlichen Zielvorgaben, aber auch infolge bautechnischer Fortentwicklung gegebener Veränderung der allgemeinen üblichen Standards ergeben. Ziel der energetischen Gebäudesanierung ist die Einsparung von Energie. Gemäß dem Klimaschutzgesetz liegt diese im öffentlichen allgemeinen Interessen.

Da in Zukunft viele weniger oder gar nicht gedämmte Gebäude mit einer neuen Wärmedämmung versehen werden, wird es wohl häufiger zu derartigen Nachbarschaftsstreitigkeiten kommen.

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Dämmplatte wird von Arbeiter:in an Fassade angebracht - Thema Muss nachbarliche Wärmedämmung geduldet werden | INLOCON AG Informationsblog

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