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Neues EuGH-Urteil zur Vergabe von Rahmenvereinbarungen

Wollen öffentliche Auftraggeber Rahmenvereinbarungen vergeben, so fordert der EuGH in seinem aktuellen Urteil (EuGH, Urt. v. 17.06.2021, C-23/20 – Simonsen & Weel) die Nennung eines Höchstwertes oder einer Höchstmenge. Fabian Winter setzt sich in seinem Artikel auf Vergabeblog.de vom 05/07/2021, Nr. 47377 inhaltlich mit der Entscheidung und deren rechtlichen Würdigung auseinander.
In dem zu entscheidenden Fall hatten zwei Regionen in Dänemark lediglich die erwartete
Verbrauchsmenge geschätzt. Diese Informationen waren in den Vergabeunterlagen zu finden. Ein Höchstwert oder eine Höchstmenge wurde nicht betitelt. Ein Unternehmen rügte das Fehlen einer solchen Angabe folglich beim zuständigen Beschwerdeausschuss, welcher die Sache unter Aussetzung des Verfahrens dem EuGH vorlegte.

Der EuGH hielt die Angabe einer Höchstgrenze in Form der Nennung eines Höchstwertes oder einer Höchstmenge für erforderlich. Dabei berief sich das Gericht auf die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung, welche in Art. 18 I der Richtlinie 2014/14/EU verankert sind. Unternehmen soll es danach möglich sein, einzuschätzen, ob sie die Verpflichtungen erfüllen können oder nicht. Sie sollen durch die Angabe eine gewisse Planungssicherheit erlangen. Der EuGH wies darauf hin, dass die Nennung der Höchstgrenze in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erfolgen kann. Dabei sei die genannte Grenze auch verbindlich, sodass sich der öffentliche Auftraggeber nicht einseitig über die Grenze hinwegsetzen kann.

Das Urteil des EuGH schafft Klarheit. Dennoch bleiben einzelne Fragen über die konkrete Ausgestaltung solcher Ausschreibungen offen, zum Beispiel, wie stark sich ein angegebenen Schätzwert und der Höchstwert unterscheiden dürfen. Über solche und ähnliche Fragestellungen wird demnach auch in Zukunft noch diskutiert werden.

Richterhammer | INLOCON AG

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