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Keine Haftung des Architekten für Produktionsfehler

In seiner Entscheidung vom 11. März 2022 (Az.: 2 O 244/19) entschied das LG Flensburg über die Frage, ob ein Architekt auch für Produktionsfehler haften kann. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 27. Oktober 2022 setzt sich Rechtsanwältin Katharina Feddersen inhaltlich mit den Ausführungen des Gerichts auseinander. In dem, der Entscheidung zugrunde liegenden Fall, beauftrage ein Bauherr einen Architekten. Als Leistungen des Architekten wurden neben dem Leistungsverzeichnis und der Vergabe auch die Bauüberwachung vereinbart. Nach dem Einbau von Türen und Fenstern wurden Durchfeuchtungen festgestellt. Der Bauherr verklagte den Architekten und begehrte Schadensersatz. Die Klage hatte keinen Erfolg. Alleinige Ursache für die Undichtigkeit der Türen und Fenster waren Produktionsfehler. Zum einen waren die Spaltmaße fehlerhaft und zum anderen wiesen auch die Dichtungen Mängel auf. Das Gericht konnte kein Verschulden des Architekten feststellen, weder bei der Auswahl, noch bei der Überwachung der Konstruktion und auch nicht bei der Überwachung des Einbaus. Es sei auch nicht üblich, dass Fensterdichtungen vom Architekten auf fachgerechte Produktion überprüft werden. Eine solche Pflicht treffe den Architekten nicht.

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