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Die Dienstleistungsrichtlinie & die alten Fassungen der HOAI:
Wie ist die Rechtslage?

Am 09. Dezember 2020 entschied das OLG Celle mit einem Hinweisbeschluss über die
Fassungen der Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (HOAI) aus den Jahren 1996 und 2002 (Az.: 14 U 92/20). So das *Deutsche Architektenblatt in seiner Ausgabe vom 07.2021.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein Architekt mit seinem Auftraggeber ein
Pauschalhonorar vereinbart. Ein Vertrag wurde im Jahre 2008 geschlossen, ein anderer im Jahr 2010.

Im Jahr 2008 fand die HOAI in ihrer Fassung von 1996 Anwendung. Im Jahre 2002 fand
lediglich eine Berücksichtigung der Umstellung auf Euro statt, inhaltliche Änderungen gab es keine. § 4 II HOAI (1996) regelt, dass die Mindestsätze lediglich in Ausnahmefällen unterschritten werden dürfen. Liegt keine solche Ausnahme vor, so sei die Vereinbarung gem. § 4 I HOAI (1996) unwirksam und das gesetzliche Preisrecht der HOAI fände Anwendung.
Im Jahre 2010 war die HOAI in ihrer Fassung aus dem Jahre 2009 anzuwenden. Diese
enthielt eine vergleichbare Regelung in § 7 I, VI HOAI (2009).

Überzeugt von der Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen, begehrte der Architekt mit einer Aufstockungsklage das Honorar, welches ihm nach den zwingenden
Preisregelungen der HOAI (1996) und HOAI (2009) zustünde.
Am 12. Dezember 2006 trat auf europäischer Ebene die Dienstleistungsrichtlinie in Kraft,
welche bis zum 28. Dezember 2009 durch die Mitgliedsstaaten umgesetzt werden sollte. Am 04. Juli 2019 erging ein Urteil des EuGH (Az.: C-377/17), in welchem feststellt wurde, dass die HOAI in ihrer Fassung aus dem Jahre 2013 mit ihrem § 7, welcher die Mindest- und Höchstsätze regelte, gegen die Dienstleistungsrichtlinie verstößt. Von dieser Feststellung sei faktisch auch die HOAI (2009) betroffen.

Das OLG Celle wies im Beschluss darauf hin, dass zum Zeitpunkt der Vereinbarung im Jahre 2008 die Umsetzungsfrist der Dienstleistungsrichtlinie noch nicht abgelaufen war.
Deutschland habe mit der HOAI (1996 und 2002) nicht gegen die sog. Sperrwirkung
verstoßen. Die Dienstleistungsrichtlinie fände auf dieses Vertragsverhältnis keine
Anwendung.

Die Fassung der HOAI aus dem Jahre 2009, welche auf das Vertragsverhältnis aus dem Jahr 2010 Anwendung findet, sei richtlinienkonform so auszulegen, dass der in der HOAI festgelegte verbindliche Preisrahmen keine Anwendung fände. Dies solle auch zwischen Privaten gelten.
Der BGH, der zu dieser Problematik eine andere Ansicht vertrat (Beschluss vom 14.05.2020; Az.: VII ZR 174/19), legte dem EuGH einen ähnlichen Fall zur Entscheidung vor. Bis dahin herrscht weiter Uneinigkeit über die Fassungen der HOAI aus den Jahren 2009 und 2013.

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