In seinem Beschluss vom 3. Februar 2022 (Az.: 28 U 3344/21 Bau) stellte das OLG München klar, dass ein Bauvertrag nicht wirksam per E-Mail gekündigt werden kann. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 13. Oktober 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Uwe Steingröver inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, schlossen die Parteien nach dem 31. Dezember 2017 einen Bauvertrag. Im Vertrag vereinbarte man die VOB/B. Es kam zum Streit zwischen der ausführenden Baufirma und dem Auftraggeber über Mängel. In einem Zivilprozess wurde dann über den Werklohn gestritten, wobei es insbesondere um die Frage ging, ob der Bauvertrag vom Auftraggeber wirksam gekündigt worden war. Dieser hatte eine E-Mail an die Baufirma geschickt, in deren Anhang sich ein PDF-Dokument befand, welches die unterschriebene Kündigungserklärung enthielt. Das OLG München entschied: die Kündigung sei unwirksam. Im Vertrag wurde die VOB/B vereinbart, sodass diese rechtlich behandelt wird wie eine allgemeine Geschäftsbedingung. In § 8 VI VOB/B ist das Schriftformerfordernis geregelt. Damit gilt die schriftliche Form als vertraglich vereinbart im Sinne des § 127 BGB. Gem. § 127 II BGB genügt bei nicht entgegenstehendem Willen der Parteien auch die telekommunikative Übermittlung. Jedoch findet seit dem 1. Januar 2018 das neue Werkvertragsrecht und insbesondere die Regelung des § 650h BGB Anwendung. Da diese Vorschrift ein gesetzliches Schriftformerfordernis im Sinne des § 126 BGB enthält, reiche eine Übermittlung per E-Mail gerade nicht aus. Erforderlich sei die Einreichung im Original versehen mit einer Unterschrift oder die Übersendung eines elektronisch signierten Dokuments.
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