Mit seinem Urteil vom 15. Dezember 2021 (AZ.: VIII ZR 66/20) hat der BGH seine strenge Rechtsprechung zu dem umfangreichen Anspruch eines Mieters auf Einsichtnahme in die Belege von Betriebskostenabrechnungen fortgesetzt. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 24. Februar 2022 beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Ulrich Leo mit dieser Entscheidung.
Der BGH macht deutlich: Grundsätzlich hat der Mieter Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege. Nicht ausreichend sei die Vorlage von Kopien. Das Bestehen dieses Anspruchs hängt nicht davon ab, ob der Mieter einen besonderen Grund hinsichtlich des Einsichtsverlangens benennt. Liegen dem Vermieter seinerseits die entsprechenden Unterlagen ausschließlich in digitaler Form vor, so genügt deren Vorlage. Sind allerdings Originale in Papierform vorhanden, so ist der Verweis auf Kopien nur dann ausreichend, wenn Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine Ausnahme gebieten.
Auch auf die Gewerberaummiete könne diese Entscheidung übertragen werden. Vermieter sollten demnach dem Verlangen auf Einsichtnahme nachkommen und dem Mieter im Zweifelsfall besser mehr, als zu wenige Belege zur Einsicht geben.
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