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Neue Rechtsprechung des BVerwG zur Anfechtung von Nebenbestimmungen

In seinem Beschluss vom 29. März 2022 (Az.: 4 C 4/20) erleichterte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die Anfechtung von Nebenbestimmungen. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 12. Januar 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Sebastian Wies inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. Bisher galt die Rechtsprechung des 8. Senats des BVerwG. In seinem Urteil (Az.: 8 C 14/18) vom 6. November 2019 entschied dieser, dass die Aufhebung einer rechtswidrigen Nebenbestimmung, die isoliert angefochten wurde, nur dann möglich sei, wenn der restliche Verwaltungsakt per se rechtmäßig ist. Das bedeutete, die Rechtmäßigkeit des verbleibenden Verwaltungsaktes musste unter jedem möglichen rechtlichen Gesichtspunkt gegeben sein. Schließlich wollte der 4. Senat von dieser Rechtsprechung abweichen, weshalb eine Anfrage gem. § 11 III VwGO gestellt wurde. Der 8. Senat erklärte in seinem Beschluss vom 12. Oktober 2022, dass er nicht weiter an seinem Urteil festhalten wolle (Az.: 8 AV 1/22). Die erfolgreiche Anfechtung setze immer noch sowohl die Rechtswidrigkeit der Nebenbestimmung als auch die Tatsache voraus, dass ein Bestehenbleiben des verbleibenden Verwaltungsaktes sinnvoll und rechtmäßig ist. Zwischen der Nebenbestimmung und dem restlichen Verwaltungsakt dürfe kein Zusammenhang gegeben sein, welcher die isolierte Anfechtung der Nebenbestimmung ausschließe. Dies wäre dann anzunehmen, wenn der verbleibende Verwaltungsakt durch das Wegfallen der Nebenbestimmung rechtswidrig werden würde bzw. ohne diese nicht ergehen dürfte. Jedoch sei es nun nicht weiter von Bedeutung, ob der verbleibende Verwaltungsakt über diesen Zusammenhang hinaus, mithin also aus anderen rechtlichen Gründen, rechtmäßig ist oder nicht.

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