In ihrem Artikel vom 9. September 2021 aus der *Immobilienzeitung beschäftigt sich Rechtsanwältin Katharina Feddersen mit einem Urteil des OLG München zum Nachtragsautrag.
Ein Unternehmen erhob Klage gegen einen Bauträger und begehrte die Bezahlung zusätzlicher Leistungen. Im geschlossenen Bauvertrag der Parteien war in einer Klausel festgehalten worden, dass zusätzliche Leistungen bzw. Nachträge einer schriftlichen Vorlage bedürfen und erst als erteilt anzusehen sind, wenn sie unterschrieben wurden. Bei der Verwirklichung seines Bauprojekts entschied sich der Bauträger dann jedoch für eine abweichende Außendämmung, weshalb auch das Metallbauunternehmen Wetterbleche und breitere Profile anbringen musste. Jedoch erfolgte keine schriftliche Erteilung des Nachtragsauftrags.
Während das Landgericht einen entsprechenden Anspruch des Bauunternehmens ablehnte, gestand das OLG München in seinem Urteil vom 21. Juli 2021 (Az.: 20 U 5268/20) dem Unternehmen seinen Anspruch auf Bezahlung der Mehrleistung zu. Die Mehrleistung war zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig. Dies wusste auch der Bauträger. Macht eine Klausel im Vertrag den Vergütungsanspruch des Unternehmens von einer schriftlichen Erteilung abhängig, so sei diese gem. § 307 BGB unwirksam. Das Metallunternehmen wurde in diesem Fall unangemessen benachteiligt.
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