Das Oberlandesgericht Stuttgart hatte über eine Fall zu entscheiden, in dem es darum ging, ob Mängel in der Bauausführung erst mit dem Eintritt eines Schadens zu beseitigen seien (OLG Stuttgart, Urteil vom 28. März 2023, Az. 10 U 29/22). Der Bauherr eines Doppelhauses hatte den Rückbau der gesamten Dachkonstruktion und den Austausch der diffusionsdichten Dampfsperre in eine diffusionshemmende Dampfbremse verlangt. Rechtsanwalt Bernd Knipp führt in seinem Beitrag in der Immobilien Zeitung vom 9.11.2023 zum Fall weiter aus, dass sich die Architekten des Hauses, die sowohl die Ausführungsplanung wie die Bauüberwachung übernommen hatten, nicht auf Unverhältnismäßigkeit hinsichtlich der Forderung des Auftraggebers berufen können. Denn es handele sich nicht geringfügige Fehler, wie beispielsweise Schönheitsfehler, sondern um Mängel, die die Funktionsfähigkeit der Bauleistung betreffen.
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