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Strenge Anforderungen an haftungsbefreienden Bedenkenhinweis

In seinem Urteil vom 2. Dezember 2022 (Az.: 22 U 113/22) beschäftigte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage, welche genauen Anforderungen an einen Bedenkenhinweis zu stellen sind, der einen Werkunternehmer von der Haftung befreit. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 20. April 2023 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Steffen Hochstadt inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, nahm ein Unternehmer im Rahmen eines Auftrages Betonierarbeiten vor. Unter anderem war das Betonieren von Wänden geschuldet. An diesen zeigten sich jedoch nicht nur Hohllagen, sondern auch Betonnester. Der Auftraggeber nahm die Beseitigung dieser Mängel selbst vor. Der Auftragnehmer hatte diese Arbeiten nicht ausgeführt. Der Auftraggeber verklagte den Auftragnehmer und begehrte Ersatz für die ihm entstandenen Kosten. In der ersten Instanz bekam er Recht, auch war der Auftragnehmer laut Gericht zum Ersatz etwaiger weiterer Schäden verpflichtet. Der Auftragnehmer ging in Berufung. Er war der Auffassung, dass er einen Hinweis auf vorliegende Bedenken bezüglich der Ausführungsart gegeben hätte. Dieser wirke haftungsbefreiend. Das OLG Düsseldorf wies die Berufung zurück. Ein Bedenkenhinweis müsse den strengen Anforderungen der Hinweis- und Prüfungspflicht genügen. Eine Befreiung von der Haftung sei nur dann gegeben, wenn eine ausreichende Warnung an den Auftraggeber ergeht. Eine solche erfordere die konkrete Darlegung von Gefahren und nachteiligen Folgen. Dem Auftragnehmer müsse klar werden, welche Tragweite mit der Nichtbefolgung einhergeht. Nicht ausreichend seien vage und allgemeine Hinweise. Im konkreten Fall sei nicht im Ansatz erkennbar gewesen, dass eine Aufklärung über nachteilige Folgen erfolgte.

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