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Ist eine Störung in der Lieferkette ein ausreichender Aufhebungsgrund?

 

In seinem Beschluss vom 17. Dezember 2021 (Az.: 7 Verg 3/21) befasste sich das OLG Naumburg mit der Frage, ob eine Lieferkettenstörung einen ausreichenden Aufhebungsgrund darstellt. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 23. Juni 2022 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Pascale-Liebschwager inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wurde der Neubau einer Schule durch den Auftraggeber losweise als sog. offenes Verfahren ausgeschrieben. Unter anderem auch das Gewerk „Wärmedämmverbundsystem“. Kurz vor Ablauf der Angebotsabgabefrist meldete ein beauftragtes Unternehmen, welches sich mit Rohrbauleistungen befasste, eine Lieferkettenstörung. Diese sollte in etwa den Zeitraum von einem halben Jahr betreffen. Das Los wurde schließlich am Angebotsabgabetag aufgehoben. Ein Bieter stellte daraufhin einen entsprechenden Nachprüfungsantrag. Dieser hatte jedoch keinen Erfolg. Das OLG vertrat die Auffassung, die Aufhebung des Verfahrens sei rechtmäßig gewesen. Dies begründete das Gericht mit der grundlegenden Veränderung der Vergabeunterlagen. Mithin sei ein gesetzlicher Aufhebungsgrund gegeben. Im Regelfall stellen Bauzeitverzögerungen keine relevante Leistungsinhaltsänderung dar, welche ein Rechtfertigungsgrund für eine Aufhebung wäre. Die Umstände seien aber in ihrer Gesamtwertung dann ausreichend, wenn zusätzlich zu den zeitlichen Verzögerungen sich diese auch noch erheblich auf den Preis des Auftrages auszuwirken drohen.

 

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