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Wann darf auf Teilnahmewettbewerb verzichtet werden?

In seinem Beschluss vom 7. Juni 2022 (Az.: 11 Verg 12/21) beantwortete das OLG Frankfurt am Main die Frage, welche Anforderungen an die Begründung des Verzichts auf einen Teilnahmewettbewerb zu stellen sind.

In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 1. September 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Clemens Antweiler inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, führte ein Krankenhaus ein Vergabeverfahren durch, wobei Lose gebildet wurden. Gegenstand eines dieser Lose war die Errichtung von insgesamt elf Aufzügen. Jedoch wurden durch das Krankenhaus lediglich zwei dieser Aufzüge abgenommen. Bezüglich der weiteren Aufzüge wurde die außerordentliche Kündigung erklärt. Geplant waren nun die Demontage sowie die Installation der restlichen neun Aufzüge. In einem neuen Verfahren wurden nach Erkundung des Marktes sechs Unternehmen dazu aufgefordert, ein entsprechendes Angebot abzugeben.

Auf einen Teilnahmewettbewerb wurde verzichtet. Der vorherige Auftragnehmer gehörte nicht zu den aufgeforderten Unternehmen und ging mit einem Antrag auf Nachprüfung gegen den neu abgeschlossenen Bauauftrag vor. Das Krankenhaus argumentierte mit erheblichen wirtschaftlichen Schäden, welche sich im Falle einer Verzögerung der Fertigstellung ergeben würden.

Die Vergabekammer lehnte den Antrag ab. Hiergegen erhob das Unternehmen die sofortige Beschwerde. Diese hatte Erfolg.

Laut dem OLG Frankfurt sei der neue Bauauftrag unwirksam. Dies begründete das Gericht damit, dass hierauf das GWB-Vergaberecht Anwendung fände. Für die Überschreitung des Schwellenwertes sei der Wert des vorherigen Gesamtauftrages maßgeblich.

Für den Verzicht auf einen Teilnahmewettbewerb sah das OLG keine ausreichenden Gründe vorliegen. Insbesondere eine äußerste Dringlichkeit habe nicht vorgelegen. Die Abstellung des Auftraggebers auf wirtschaftliche Konsequenzen genügte dem Gericht nicht.

Öffentliche Auftraggeber sollten daher, soweit Zweifel bestehen, in ähnlich gelagerten Fällen ein nichtoffenes oder offenes Vergabeverfahren durchführen und hierbei verkürzte Fristen setzen.

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