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Keine willkürliche starke Überschreitung der Regelbindefrist

In seinem Beschluss vom 5. August 2022 (Az.: 3194.Z3-3_01-22-29) entschied die Vergabekammer Südbayern, dass eine willkürliche Verlängerung der Regelbindefrist nicht rechtmäßig ist. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 8. Dezember 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Frank Roth inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wurde ein Bauauftrag durch eine Kommune in einem offenen Verfahren ausgeschrieben. Für den Angebotseingang war der Schlusstermin am 22. Juni 2022 vorgesehen. Die Bindefrist sollte bis zum 7. November 2022 laufen. Als Begründung für die starke Überschreitung der Regelbindefrist führte die Kommune an, dass die Vergabeentscheidung vom zuständigen Gremium erst im Oktober getroffen werden könne. Die Verlängerung wurde jedoch von einem Bieter gerügt, welcher schließlich einen entsprechenden Nachprüfungsantrag stellte. Die Vergabekammer Südbayern entschied: das Verfahren sei von der Kommune in den Stand vor der Aufforderung zur Angebotsabgabe zurückzusetzen. Die Bindefrist müsse neu bestimmt werden. Bei der Festlegung der Bindefrist habe die Kommune das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Die Bindefrist sei an der Zeit zu bemessen, die der Auftraggeber benötigt, um die eingegangenen Angebote zu prüfen und zu bewerten. Dabei sollte sie möglichst kurz sein. Wenn eine besondere Begründung gegeben ist, könne auch eine Verlängerung rechtmäßig sein. Jedoch ist Voraussetzung hierfür auch eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Bieterinteressen. Eine solche Auseinandersetzung habe hier gerade nicht stattgefunden.

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