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Festsetzung zum Wohngebiet – Lärmbelastung nicht immer hinderlich

Grundsätzlich ist bei der Erstellung eines Bebauungsplans der immissionsschutzrechtliche Trennungsgrundsatz zu beachten. Das bedeutet, es sollen möglichst solche Einwirkungen auf Wohngebiete vermieden werden, welche sich schädlich auf das Wohnen auswirken. In seinem Urteil vom 7. Oktober 2021 (Az.: 1 KN 3/20) entschied das OVG Lüneburg über die Frage, ob eine Lärmbelästigung ein neues Wohngebiet in jedem Falle zwingend ausschließt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 3. November 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Martin Fleckenstein inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wehrte sich eine Grundstückseigentümerin mit einem Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung eines Wohngebiets in einem Bebauungsplan. Auf ihrem Grundstück befanden sich neben einer Diskothek und einem Bowling-Center auch Büros. Die benachbarten Flächen wurden im Bebauungsplan als urbane Gebiete und Wohngebiete ausgewiesen. Dies hielt die Antragstellerin in der bereits gewerblich vorgeprägten Nachbarschaft für unzulässig, wobei sie ihre Argumentation vorrangig auf die bestehenden gewerbetypischen Lärmimmissionen stützte. Ihrer Ansicht nach bestand die Gefahr, dass ihre gewerblichen Mieter Schutzansprüchen ausgesetzt werden könnten, welche nicht erfüllbar seien. Der Antrag wurde jedoch vom OVG Lüneburg zurückgewiesen mit der Begründung, eine Festsetzung, so wie sie im Bebauungsplan erfolgte, sei möglich. Voraussetzung dafür seien zum einen das Vorliegen städtebaulicher Gründe, welche hinreichend ins Gewicht fallen. Zum anderen müssten zumutbare Lärmwerte durch entsprechende Schallschutzmaßnahmen zu erreichen sein. Seine Begründung stützte das OVG Lüneburg dabei auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dieser läge bei der Festsetzung von Wohngebieten nahe von Straßenverkehrswegen nicht zwingend ein Abwägungsfehler vor. Soweit ungesunde Wohnverhältnisse durch entsprechende technische und bauliche Vorrichtungen ausgeschlossen werden können, sei die Ausweisung als Wohngebiet zulässig. Eine solche Argumentation lässt sich laut OVG Lüneburg auch auf den geschilderten Sachverhalt übertragen.

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