In seinem Urteil vom 15. Januar 2021 (Az.: 19 U 15/20) entschied das OLG Köln über die Frage, ob eine Zahlungsverweigerung durch das Argument gerechtfertigt werden kann, dass die Rechtslage unklar sei. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 10. November 2022 setzt sich Rechtsanwalt Bernd Knipp inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, schloss ein Architekt mit einem Bauherrn einen Architektenvertrag. Vereinbart waren Objektüberwachungsleistungen zu einem Pauschalhonorar. Infolge einer Verzögerung der Bauzeit machte der Architekt schließlich eine Mehrforderung geltend. Es kam zum Streit der Vertragsparteien über die Berechtigung der Höhe dieser Forderung. Der Architekt setzte demnach eine Nachfrist, es kam zur Kündigungsandrohung. Da der Bauherr nicht zahlte, kündigte ihm der Architekt aus wichtigem Grund. Nach Ansicht des OLG Köln war diese Kündigung auch wirksam. Der Bauherr sei zur Zahlung des Honorars verpflichtet gewesen. Der BGH wies eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde zurück (Az.: VII ZR 87/21). Die Verweigerung der Zahlung sei auch nicht mit einem Verweis auf die schwierige Rechtslage gerechtfertigt gewesen. Wird eine vertragliche Pflicht verletzt, so ist es im Vertragsrecht nach allgemein anerkannter Ansicht so, dass die Rechtsfolgen auch dann eintreten, wenn die Pflicht im Zusammenhang mit der falsch bewerteten Rechtslage verletzt wurde.
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