In seinem Urteil vom 24. Mai 2022 (Az.: IX R 22/21) setzte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage auseinander, ob bei einem Verkauf eines sog. Tiny Homes oder Mobilheims Einkommenssteuer auf den Gewinn anfällt. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 15. Dezember 2022 setzt sich Rechtsanwalt und Steuerberater Matthias Hopper inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wehrte sich der Kläger gegen einen Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt. Im Jahr 2011 hatte er ein Mobilheim erworben, welches auf einer Campingplatz-Parzelle stand. Diese hatte der Kläger gemietet. Das Mobilheim wurde mehrere Jahre nicht bewegt und stand auf dem Beton der Gehweg-Platten. Es war sowohl an Wasser und die Kanalisation als auch an Strom und Gas angeschlossen. Der Kläger vermietete das Objekt an Feriengäste und generierte entsprechende Einkünfte aus Verpachtung und Vermietung. Er verkaufte das Mobilheim im Jahr 2015. Seinen Gewinn behandelte der Kläger als steuerfrei. Das Finanzamt setzte auf diesen jedoch Einkommenssteuer fest. Dies wurde mit der Nichteinhaltung der zehnjährigen ImmobilienSpekulationsfrist begründet. Der Kläger wehrte sich hiergegen und hatte damit am Finanzgericht Erfolg. Zwar handele es sich im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes und des Bewertungsgesetzes um Gebäude. Es sei aber kein Grundstück und auch kein grundstücksgleiches Recht im Sinne des Einkommenssteuergesetzes gegeben. Auch wenn eine Parzelle über einen längeren Zeitraum gemietet wird, entspreche die Miete keinem Erbbaurecht. Der Bundesfinanzgerichtshof bestätigte diese Ausführungen. Laut ihm unterlege der Gewinn aus dem Grund der Einkommenssteuer, weil bei anderen Wirtschaftsgütern auch dann eine Frist von zehn Jahren gilt, wenn hiermit Einkünfte generiert wurden. Dies war hier durch die Verpachtung und Vermietung der Fall.
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