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Haftet ein Architekt für entgangene Steuerersparnis?

In seinem Urteil vom 25. April 2022 (Az.: 29 U 185/20) entschied das OLG Frankfurt am Main über die Frage, in welchen Fällen ein Architekt für eine entgangene Steuerersparnis haften kann. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 17. November 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Alexander Wronna inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, beauftragte ein Bauherr einen Architekten mit der Erbringung der Leistungsphasen 1-3. In einem Prozess klagte der Architekt dann sein Honorar ein, welches der Bauherr mit einem ihm entstandenen Steuerschaden aufrechnen wollte. Der Architekt hatte seine Aufklärungspflicht bezüglich der denkmalschutzrechtlichen Genehmigungspflichtigkeit der Sanierungs- und Umbaumaßnahme verletzt. Der Bauherr beantragte in seiner Unkenntnis über diese Tatsache keine erhöhte Steuerabsetzung. Das Landgericht hielt diese Forderung für unbegründet. Diese Entscheidung wurde vom OLG Frankfurt am Main bestätigt. Es fehle an einem Zurechnungszusammenhang zwischen der entgangenen Steuerersparnis und der unterlassenen Aufklärung. Es sei ein entsprechender Schutzzweck der vom Architekten verletzten Vertragspflicht erforderlich, einen solchen steuerlichen Schaden beim Bauherrn zu verhindern. Die verletzte Pflicht diene jedoch nicht der Erschließung steuerrechtlicher Vergünstigungen.

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