In seinem Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2022 (Az.: VIII ZR 277/20) entschied der BGH erneut über die Frage zur Verpflichtung eines Mieters zu Schönheitsreparaturen. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 8. Dezember 2022 setzt sich Rechtsanwalt Qutaibah Sabeeh inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Hinweisbeschluss zugrunde liegenden Fall, wurde ein Mietvertrag über eine Wohnung geschlossen. Diese wurde dem Mieter frisch renoviert übergeben. Im Mietvertrag war geregelt, dass der Mieter etwaige Schönheitsreparaturen selbst auszuführen habe. Während der Mietzeit wurden die Wände der Wohnung vom Mieter bunt angestrichen. Ohne Ausführung von Schönheitsreparaturen gab der Mieter die Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses an den Vermieter zurück. Der Vermieter holte daraufhin einen Kostenvoranschlag ein. Dieser belief sich auf etwa 3.700 EUR. Ausführen lies der Vermieter die Arbeiten nicht. Der Mieter wendete gegen die Forderung des Vermieters ein, die Wohnung sei bei Übergabe gar nicht renoviert gewesen. Er argumentierte, dass der Vormieter dies bezeugen könnte, wenn er dessen Namen hätte. Der Vermieter wollte diesen Namen aber nicht herausgeben. Es ist mittlerweile gefestigte Rechtsprechung, dass im Mietrecht auch ein fiktiver Schaden abgerechnet werden kann. Eine Verpflichtung des Vermieters zur faktischen Ausführung der Arbeiten existiere nicht. Auch sei er nach Ansicht des BGH nicht zur Nennung des Namens verpflichtet. Zudem sei die Wohnung durch das Streichen des Mieters ohnehin in einen Zustand versetzt worden, der entsprechende Schönheitsreparaturen durch den Mieter zum Ende der Mietzeit notwendig macht.
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