Suche
Close this search box.

VOB/B-Vertrag kann nur ausnahmsweise zum Teil gekündigt werden

In seinem Urteil vom 8. Dezember 2022 (Az.: 5 U 232/21) beschäftigte sich das OLG Düsseldorf mit der Frage, wann eine Teilkündigung eines Vertrages möglich ist, bei dem die VOB/B Anwendung findet. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 16. März 2023 setzt sich Rechtsanwalt Peter Metzger inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, wurde ein Unternehmen mit dem Bau mehrerer Gebäude beauftragt. Diese sollten miteinander verbunden und teilweise aneinandergebaut werden. Für den Vertrag sollte die VOB/B zur Anwendung kommen. Während des Baus rügte der Auftraggeber Mängel an den bereits errichteten Gebäuden. Der Bauunternehmer entgegnete, dass eine Behebung der Mängel nur durch zusätzliche Leistungen möglich sei, welche nicht in der Leistungsbeschreibung aufgeführt waren. Durch diese könne man auch entsprechende Mängel im letzten, noch nicht errichteten Gebäude verhindern. Die Abschlagszahlungen wurden teilweise vom Auftraggeber einbehalten. Dieser forderte die Weiterführung der Arbeiten. Nachdem die vom Unternehmer empfohlenen zusätzlichen Leistungen nicht vom Auftraggeber beauftragt worden waren, meldete die Baufirma diesbezüglich Bedenken an. Aufgrund der nicht fortgeführten Arbeiten wurde die Teilkündigung durch den Auftraggeber erklärt. Die Baufirma wollte schließlich die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen lassen. Das OLG Düsseldorf gab ihr Recht. Die VOB/B gehe bei einer Kündigung davon aus, dass der ganze Vertrag beendet werde. Jedoch könne sie sich auch auf einen Leistungsteil beschränken, der in sich abgeschlossen ist. Dieser Begriff sei eng auszulegen. Hiermit solle die Zergliederung zusammengehörender Leistungsteile vermieden werden. Im zu entscheidenden Fall war die Errichtung eines einheitlichen Gebäudekomplexes geplant. Im Vertrag wurde nicht eindeutig zwischen einzelnen Leistungsteilen unterschieden und es waren keine Teilabnahmen vorgesehen. Die Tatsache, dass das Vorhaben in Bauabschnitte aufgeteilt war, betreffe lediglich den Ablauf des Baus. Nach Ansicht des Gerichts lag mithin eine einheitliche Leistung vor.

Wir liefern Ihnen Aufträge in 10 Fachportalen

Bauportal-Deutschland
Strassenbau Portal
Cleaner Portal
Beschaffungsmarkt-office
Container-Modulbau
Beschaffungsmarkt-Fahrzeuge
Energieausschreibungen
Beschaffungsmarkt-gesundheit
Schienenverkehrsportal
EE-portal

 Mit INLOCON zum Erfolg

Seit über 20 Jahren ist die INLOCON  als Dienstleister von auftragsbezogenen Informationen mit ihren Fachportalen für ihre Kunden am Markt aktiv. Aus täglich bis zu 1000 neuen Projektinformationen (Ausschreibungen, beschränkten Vergaben, Auftragsvergaben usw.) erhalten Kunden jeder Branche präzise auf Sie zugeschnitten genau die Informationen, die für Sie nützlich und wichtig sind.

Durch unsere intelligenten Systeme und deren Auswertungsmöglichkeiten ergeben sich weitere Synergieeffekte, wie Marktanalyse, Kontakte zu potenziellen Geschäftspartnern oder bahnbrechende Analysen zum aktuellen Bedarf von Produkten künftig stattfindender Projekte und Baumaßnahmen.

Wenn Sie ebenfalls von den Informationen und Synergieeffekten der INLOCON profitieren wollen, dann melden Sie sich noch heute zum kostenlosen und unverbindlichen Test an.

Wir freuen uns auf Sie.

Suchen Sie in den Kategorien nach Ihrem Interessengebiet

Beitragsarchiv

Kontaktieren Sie uns

Inlocon AG

Erich-Zeigner-Allee 36

04229 Leipzig

Tel.: 0341/ 253 479 111

 

*Partnerunternehmen