In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 3. Februar 2022 befasst sich Rechtsanwalt Bernd Knipp mit dem Urteil des OLG Frankfurt vom 12. Juli 2021 (AZ.: 29 U 234/19).
In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, sollte ein Fachplaner die Planungsgrundleistungen für ein neues Freibad vornehmen. Hierzu wurde er von der Stadt beauftragt, wobei jedoch die Grundlagenermittlung ausgeschlossen wurde. Die Auftraggeberin wies den Planer nicht darauf hin, dass sich das Freibad direkt neben einem reinen Wohngebiet befindet. Nach Ansicht der Stadt hätte der Fachplaner die örtlichen Schallschutzerfordernisse bei seiner Arbeit berücksichtigen müssen.
Das OLG verneinte dies. Die Arbeit sei mängelfrei und entspräche sowohl den vertraglichen Vorgaben als auch der vom Vertrag vorausgesetzten Verwendung. Der Fachplaner sei nicht dazu verpflichtet gewesen, zum Schallschutz Planungsgrundlagen zu ermitteln. Die Grundlagenermittlung sei schließlich ausgeschlossen gewesen. Zudem hätte die Stadt ihn auch nicht darauf hingewiesen, dass sich direkt nebenan ein reines Wohngebiet befindet. Für den Fachplaner bestand somit kein Anlass, um diesbezüglich nachzufragen.
Im Rahmen der Planung hätte er zwar öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten. Daraus könne man aber nicht eine Verantwortlichkeit für komplexe Fragen schließen, welche nicht Vertragsgegenstand sind.
Auftraggeber sollten demnach darauf achten, nicht an falscher Stelle sparen zu wollen. Es sei durchaus ratsam, die Grundlagenermittlung ebenfalls zu beauftragen.
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