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Bestandskräftige Baugenehmigung erlaubt auch Nutzung

In seinem Urteil vom 21. Januar 2022 (Az.: V ZR 76/20) entschied der BGH über die Frage,
ob eine Unterlassungsklage des Nachbarn dann auf öffentlich-rechtliche, nachbarschützende
Vorschriften gestützt werden kann, wenn die Baugenehmigung bereits bestandskräftig
geworden ist. In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 14. Juli 2022 setzt sich
Rechtsanwalt Tobias Prevorsek inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, verklagten Nachbarn einen Eigentümer, welcher
seine Grundstücke landwirtschaftlich nutzte. Diese Grundstücke befanden sich in einem
unbeplanten Innenbereich. Zu seinem Eigentum gehörte auch eine Getreideübergabehalle,
welche in ein beplantes Gebiet (allgemeines Wohngebiet) hineinreichte. Für die Halle lag eine
entsprechende Baugenehmigung vor, welche auch bestandskräftig geworden war. Das
Berufungsgericht verurteilte den Landwirt zur Unterlassung der landwirtschaftlichen Nutzung
im Plangebiet. Dagegen legte dieser Revision ein.

Diese war nach Ansicht des BGH auch begründet. Ein Anspruch der Kläger aus § 1004 I 1
BGB analog i. V. m. § 823 II BGB (quasinegatorischer Unterlassungsanspruch) sei nicht
gegeben. Dem stehe die bestandskräftige Baugenehmigung entgegen. Zivilrechtliche
Unterlassungsansprüche existieren unbeschadet der Rechte von Dritten, mithin sei auch eine
bestandskräftige Baugenehmigung unerheblich. Jedoch wäre dies anders, wenn es um einen
quasinegatorischen Unterlassungsanspruch geht, welcher auf verletzte öffentlich-rechtlich
nachbarschützende Vorschriften gestützt wird. In diesem Falle bestünde strenge Akzessorietät.
Der Anspruch sei ausgeschlossen, wenn eine bestandskräftige Genehmigung der
Grundstücksnutzung vorliegt. Somit erlaube die bestandskräftige Baugenehmigung die
landwirtschaftliche Nutzung.

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