In seinem Urteil vom 13. April 2022 (Az.: 11 U 7/21) beschäftigt sich das OLG Köln mit der
Frage, unter welchen Umständen bereits erledigte Vorarbeit und Planung eines Bauvorhabens
bezahlt werden muss, wenn außerordentlich gekündigt wurde. In ihrem Artikel in der
Immobilienzeitung vom 20. Oktober 2022 setzt sich Rechtsanwältin Dr. Anja Birkenkämper
inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, sollte auf einem Hanggrundstück ein
Ausbauhaus errichtet werden. Hierzu wurde ein Bauvertrag geschlossen. Noch vor Beginn der
Bodenplatten-Erstellung entstand zwischen den Parteien ein Streit darüber, wer von ihnen die
Verantwortung für die Hangsicherung übernimmt. Dem Unternehmer wurde schließlich eine
Frist gesetzt, innerhalb derer er die Bautätigkeit aufnehmen sollte. Da er dies nicht tat, erklärte
die Auftraggeberin ihm die Kündigung aus wichtig Grund. Der Auftragnehmer verlangte
infolgedessen die Vergütung für die geleistete Planung und erbrachte Vorarbeiten.
Das OLG Köln aber entschied: ein solcher Anspruch stünde ihm nicht zu. Grundsätzlich
wirke sich die außerordentliche Kündigung nur auf die Zukunft aus. Das bedeutet,
Leistungen, die bisher erbracht worden sind, seien auch entsprechend zu vergüten. Jedoch
setze dies eine Verkörperung der Bauleistung im Bauwerk bzw. einen Einfluss der
Bauleistung in das Gesamtwerk im Zeitpunkt der Kündigung voraus. Sind Bauleistungen
selbst noch nicht bis zur Ausführung gelangt und sollen Planung und Vorarbeit vergütet
werden, so sei es notwendig, dass es sich hierbei um eigenständige Leistungen handelt. Ist das
nicht der Fall und die Vergütung dieser Vorarbeiten wurde in den Baupreis einkalkuliert, so
könne der Unternehmer im Falle der außerordentlichen Kündigung keine Bezahlung
verlangen.
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