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Beweis im Prozess – Genügt das „Hörensagen“?

In seinem Beschluss vom 27. April 2022 (Az.: XII ZR 37/21) befasste sich der BGH mit der
Frage, ob ein „Hörensagen“ als Beweis im Prozess als ausreichend anzusehen ist.
Rechtsanwältin Nicola Lotz setzt sich in ihrem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 17. Juni
2022 inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.

In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, hatte ein Mieter seine Vermieterin auf
Schadensersatz verklagt. Der Kläger mietete Lager- und Ladenräume für den Betrieb seines
Modegeschäftes. Im Januar und Dezember des Jahres 2010 wurden insgesamt dreimal
Wasserschäden festgestellt. Durch diese kam es zur Durchnässung sowie Beschädigung
gelagerter Textilien. Im Mietvertrag wurde die Garantiehaftung der Vermieterin wirksam
ausgeschlossen. Sie sollte nur für solche Schäden des Vermögens oder des Eigentums des
Klägers haften können, die infolge eines Sachmangels an dem Mietobjekt entstanden sind,
wobei der entsprechende Mangel bereits beim Vertragsschluss angelegt oder vorhanden sein
musste. Zudem wurde ein Verschulden der Vermieterin vorausgesetzt. Daneben war eine
Haftung der Vermieterin auch dann möglich, wenn sie den Mangel kannte und nicht sofort
beseitigte und infolge dieser Unterlassung für den Mieter Schäden entstanden.

Der Mieter legte dar, dass den Wasserschäden eine mangelhafte Entwässerungskonstruktion
zugrunde liegen würde. Diese sei auch bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden
gewesen. Die Vermieterin habe ab Januar 2010 Kenntnis von der Mangelhaftigkeit gehabt
und die Konstruktion trotzdem nicht ausgetauscht. Nur eine Notreparatur sei erfolgt. Aus
diesem Grund sei es zu einem neuen Wasserschaden gekommen.

Das Berufungsgericht legte dar, dass der Kläger hier lediglich „ins Blaue hinein“ die
Behauptung aufstelle, dass im Januar ein Hinweis des Handwerkers an die Vermieterin
dahingehend erfolgte, dass eine Erneuerung der Konstruktion notwendig sei. Es erfolgte keine
Vorlage der Korrespondenz zwischen Vermieterin und Handwerker. Lediglich einen
Zeugenbeweis bot der Kläger an, und zwar durch den tätig gewesenen Handwerker sowie
dessen Angestellte. Aus diesem Grund sei der Anspruch des Klägers abzulehnen.

Die Revision wurde vom BGH zugelassen. Die Behauptung des Klägers sei ausreichend
substantiiert, insbesondere gelang der Vortrag entsprechender Anhaltspunkte. An die
Voraussetzungen der Substantiierung seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Im Prozess
können die Parteien häufig lediglich eine Behauptung aufstellen, welche sie zwar für
wahrscheinlich erachten, es aber nicht ganz genau wissen.

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