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Wirksamkeit von Vergleich zwischen Architekt und Bauherrn in Zwangslage

In seinem Beschluss vom 4. Februar 2021 (Az.: 28 U 2756/20 Bau) entschied das Oberlandesgericht München, dass ein Vergleich nichtig sei, wenn der Architekt eine Zwangslage des Bauherrn ausnutze. Rechtsanwalt Prof. Dr. Heiko Fuchs setzt sich in seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 19.10.2023 mit dem Beschluss auseinander und beschreibt den zugrunde liegenden Fall: Ein zwischen Architekt und Bauherr geschlossener Vergleich sei sittenwidrig, da sich im vorliegenden Fall der Bauherr in einer Zwangslage befand. Der Architekt habe diese auszunutzen gesucht, um seiner Schadensersatzpflicht zu entgehen. Das OLG München stellte die Nichtigkeit eines Vergleichs fest, wenn ein Architekt die Übergabe nachgebesserter Pläne davon abhängig mache, dass der Bauherr einen Vergleich unterschreibt, der den Architekt aus der Haftung entlasse. Rechtsanwalt Fuchs rät abschließend Bauherren, Vereinbarungsentwürfe zwischen ihnen und Planenden bzw. Ausführenden besonnen, d. h. nicht unter Zeitdruck, zu prüfen.

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