In seinem Beschluss vom 5. August 2019 (Az.: 28 U 1508/19 Bau) entschied das OLG München über die Frage, inwiefern eine Kündigung aus wichtigem Grund einer Begründung bedarf. In seinem Artikel in der Immobilienzeitung vom 21. April 2022 setzt sich Rechtsanwalt Dr. Steffen Hochstadt inhaltlich mit der Entscheidung auseinander.
In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, beauftragte ein Bauherr einen Fliesenleger. Dieser sollte dem Bauherren Ansetz- und Verlegepläne vorlegen, welche er zuvor erstellt hatte. Der beauftragte Fliesenleger verweigerte dies. Nach Setzung einer Frist erklärte der Bauherr gem. §§ 5 IV, 8 III VOB/B die Kündigung, welche er später mit der ernsthaften und endgültigen Verweigerung des Fliesenlegers begründete. Schließlich machte der Bauherr einen Anspruch auf Ersatz der aufgewendeten Mehrkosten geltend, die ihm infolge der Fertigstellung durch einen Drittunternehmer entstanden waren.
Die erste Instanz verurteilte den Fliesenleger zur Zahlung der Mehrkosten. Dagegen legte dieser Berufung ein. Das OLG München wies die Berufung zurück. Unter anderem machte es auf die offensichtliche fehlende Erfolgsaussicht des Rechtsmittels aufmerksam. Der BGH wies eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde in einem Beschluss vom 15. September 2021 ab (Az.: VII ZR 230/19).
Den Ausführungen des OLG München ist zu entnehmen, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund keiner Begründung bedarf. Es komme lediglich darauf an, ob die maßgeblichen Gründe im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorlagen. Eine entsprechende Begründung der Kündigung könne deshalb auch erst im Nachhinein erfolgen.
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