In seinem Urteil vom 16. Dezember 2022 (Az.: 7 U 40/22) entschied das OLG Naumburg über die Frage, ob ein Planer für Vergabefehler haftbar gemacht werden kann. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 20. April 2023 setzt sich Rechtsanwältin Christina Meincke inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Urteil zugrunde liegenden Fall, sollte das Dach des Dorfgemeinschaftshauses erneuert werden. Dafür wurde ein Ingenieurbüro von der Kommune mit den zu den Leistungsphasen 6 und 7 gehörenden Grundleistungen beauftragt. Mithin sollte die Vergabe durch das Ingenieurbüro vorbereitet werden. Anschließend war die Mitwirkung am Verfahren vorgesehen. Für das Vorhaben war der Einsatz von Fördermitteln geplant. Der entsprechende Fördermittelbescheid sah die Beachtung des Vergaberechts vor. Das Vergabeverfahren wurde vom Ingenieurbüro durchgeführt, zudem erstellte es Vergabeempfehlungen, welchen die Kommune folgte. Nachdem das Vorhaben fertiggestellt war, wurde die Fördermittelverwendung vom Zuwendungsgeber überprüft. Hierbei wurden Fehler im Vergabeverfahren festgestellt. Infolgedessen wurden die Zuwendungen erheblich gekürzt. Das Ingenieurbüro wurde schließlich von der Kommune verklagt, wobei die Kommune die Zahlung von Schadensersatz begehrte. Das Oberlandesgericht folgte der Ansicht der Kommune. Die Vorbereitung sowie die Durchführung des Verfahrens gehöre zu den Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen. Ein öffentlicher Auftraggeber habe zwar alle maßgeblichen Entscheidungen selbst und in Eigenverantwortung zu treffen. Jedoch könne er diese Aufgaben auch vollständig an Dritte weitergeben. Das Ingenieurbüro habe für die Vergabefehler zu haften. Ein Mitverschulden der Kommune ergebe sich nicht automatisch deshalb, weil sie eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen hat. Vielmehr hätte sie die Verstöße gegen das Vergaberecht erkennen sowie verhindern können müssen. Im zu entscheidenden Fall sei der Schadensersatzanspruch deshalb zu kürzen gewesen und bestand mithin anteilig in einer Höhe von 75 Prozent der durch den Zuwendungsgeber vorgenommenen Kürzungen.
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