Der Begriff der „vergleichbaren Leistung“ ist ein sogenannter unbestimmter Rechtsbegriff. Ein solcher bedarf der Auslegung. In ihrem Beschluss vom 25.6.2020 (VK 1-14/20) stellte die Vergabekammer Westfalen nun klar, wie dieser Begriff auszulegen und zu verstehen ist. So ein Artikel in der Fachzeitschrift „Vergabe News“ in der Ausgabe Dezember 2021. Der Beschluss der Vergabekammer kann unter der URL www.leinemann-partner.de mit der Quicklink-Nr. 11221012 abgerufen werden.
Die Auslegung des Begriffs „vergleichbare Leistung“ ist anhand des Sinn und Zwecks der von den Bietern geforderten Angaben, sowie des Wortlauts der jeweiligen Vergabeunterlagen vorzunehmen. Dabei ist der Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatz entsprechend zu berücksichtigen.
„Vergleichbar“ bedeutet in diesem Zusammenhang nicht „identisch“ oder „gleich“. Der Begriff meint einen gleichhohen oder sogar höheren Schwierigkeitsgrad der Referenzleistung, entweder im organisatorischen oder technischem Sinne. Die Referenzleistung soll folglich mit der jeweiligen ausgeschriebenen Leistung vergleichbar sein, das heißt, einen tragfähigen Rückschluss dafür eröffnen, dass der jeweilige Bieter die entsprechende Leistungsfähigkeit für die bestimmte ausgeschriebene Leistung mit sich bringt.
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