In seinem Artikel in der *Immobilienzeitung vom 20. Januar 2022 beschäftigt sich Rechtsanwalt Dr. Matthias Hellriegel mit dem Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 29. September 2021 (AZ.: OVG 2 S 23.21).
In dieser Entscheidung stellte das OVG klar, dass es für ein Tiny House eine Baugenehmigung bedürfe, da es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts handele. Dem würde auch nicht entgegenstehen, dass solche Häuser sich leicht bewegen lassen und für den Straßenverkehr zugelassen sind. Auch sei es unerheblich, dass die Einrichtung eines Dauerwohnsitzes nicht möglich sei.
Eine bauliche Anlage bedarf einer Ortsfestigkeit in dem Sinne, dass die entsprechende Anlage nach ihrem Verwendungszweck zur überwiegenden ortsfesten Benutzung bestimmt ist. Bei beweglichen Anlagen ist dies auch möglich. Dabei kommt es auf die Gesamtwürdigung der gegebenen Einzelfallumstände an. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Anlagenausstattung, ihr äußeres Erscheinungsbild, lange Pachtdauer, die mögliche Untervermietung, partielle Anordnung sowie die Erschließung der Anlage mit Strom, Wasser und Abwasser. Privatpersonen sowie Betreiber von sogenannten Tiny-House-Siedlungen sollten die Aufstellung deshalb besser mit dem zuständigen Bauamt koordinieren.
Die Tiny-House-Thematik ist aufgrund von Landflucht und Baulandknappheit hochaktuell. Das OVG hat mit seinem Beschluss eine wegweisende Entscheidung getroffen.
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