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Mieter müssen innerhalb der Schonfrist alle Mietrückstände begleichen

In seinem Beschluss vom 2. Juni 2022 (Az.: 64 S 209/21) entschied das LG Berlin, dass die sog. „Schonfristzahlung“ eines Mieters die gesamten Mietrückstände umfassen muss. In ihrem Artikel in der Immobilienzeitung vom 13. Oktober 2022 setzt sich Rechtsanwältin Nicola Lotz inhaltlich mit der Entscheidung auseinander. In dem, dem Beschluss zugrunde liegenden Fall, wurden Mieter einer Wohnung fristlos von ihrer Vermieterin gekündigt. In der Kündigung waren Mietrückstände der Mieter im Zeitraum vom November 2019 bis zum März 2020 detailliert aufgeführt. Nach Erhebung der Klage beglichen die Mieter die in der Kündigung aufgeführten Mietrückstände. Die Zahlung erfolgte innerhalb der sog. Schonfrist des § 569 III Nr. 2 BGB, weshalb die Mieter die Ansicht vertraten, die Kündigung sei unwirksam geworden. Jedoch hatten die Mieter weitere Mietrückstände im Zeitraum von Januar bis August des Jahres 2019. Diese wurden in der Kündigung nicht aufgezählt, waren aber unstreitig. Während die Mieter mit einem treuwidrigen Verhalten der Vermieterin argumentierten, forderte diese Herausgabe und Räumung des Mietobjektes. Das LG Berlin schloss sich ihrer Auffassung an. Die Schonfristregelung des § 569 III Nr. 2 BGB beziehe sich auf alle Mietrückstände und nicht lediglich auf solche, die im Kündigungsschreiben aufgelistet werden. Ein Zusammenhang zwischen dem Erfordernis einer Begründung gem. § 569 IV BGB und der Schonfristregelung des § 569 III Nr. 2 BGB bestehe insofern nicht, dass die Begleichung der in der Kündigung aufgeführten Forderungen allein nicht ausreiche. Vielmehr liege es in der Verantwortung der Mieter, dass sie sich, nachdem sie eine solche Zahlungsverzugskündigung erhalten haben, einen Überblick darüber verschaffen, welche Mietrückstände in welcher Höhe bestehen.

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